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  • 31.07.2009 | Arbeitnehmerrechte

    Krank im Urlaub (In- und Ausland) - Welche Pflichten haben ArbN und ArbG?

    von RiArbG Dr. Guido Mareck, Iserlohn

    Erkrankt der ArbN im Urlaub arbeitsunfähig, beispielsweise durch einen Urlaubsunfall oder eine Infektionserkrankung, regelt § 9 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) grundsätzlich, dass die Krankheitstage, sofern sie durch ärztliches Zeugnis nachgewiesen werden, nicht auf den Jahresurlaub angerechnet werden. Während dieser Tage hat der ArbG grundsätzlich Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall zu leisten. Der folgende Beitrag zeigt auf, welche Pflichten der ArbN bei einer Erkrankung während des Urlaubs, abhängig von seinem Aufenthalt im In- oder Ausland hat, und welche Reaktionsmöglichkeiten bei Nichteinhaltung zur Verfügung stehen.  

     

    Pflichten des ArbN bei Erkrankung

    Erkrankt der ArbN während seines Erholungsurlaubs im Inland, bestimmen sich seine Pflichten nach § 5 Abs. 1 EFZG. Diese Norm regelt, dass die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer dem ArbG unverzüglich mitzuteilen und bei einer mehr als drei Kalendertage andauernden Arbeitsunfähigkeit (AU) durch Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AUB) nachzuweisen sind.  

     

    Wann eine solche Mitteilung unverzüglich ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls und dem notwendigen Inhalt der Unterrichtung ab. In aller Regel wird man von einem im Erholungsurlaub befindlichen ArbN verlangen können, nach dem Gang zum Arzt und der Feststellung der AU zunächst eine telefonische Unterrichtung des ArbG vorzunehmen. Auch ein Fax kann als ausreichend angesehen werden können.