01.10.2006 | Arbeitnehmerrechte
Schmerzensgeld wegen Mobbings
In letzter Zeit versuchen auffällig zahlreiche ArbN, „Mobbing“ im Betrieb zum Anlass für Schadenersatzklagen zu nehmen. Zur Begründung werden dabei meistens gesundheitliche Probleme und längere Arbeitsunfähigkeit herangezogen. Diese Klagen richten sich vornehmlich auf Schmerzensgeld wegen behaupteter Persönlichkeitsrechtsverletzungen. Im Folgenden sollen einige der (zahlreichen) Probleme dargestellt werden, die mit solchen Prozessen verbunden sind.
„Modeanspruch Mobbing“
Es fällt auf, dass die klagenden ArbN durchweg davon ausgehen, „Mobbing“ sei ein juristischer Tatbestand, der eine Schadenersatzklage begründen könnte. Man kann fast von einer „Mode“ sprechen, Zahlungsansprüche gegen seinen ArbG wegen (angeblichem oder wirklichem) „Mobbing“ geltend zu machen. Solche Klagen sind allerdings von vornherein zum Scheitern verurteilt. „Mobbing“ ist ein umgangssprachlich geprägtes Modewort, mit dem man zwar gewisse betriebliche Phänomene assoziiert; zur Klagebegründung ist es jedoch völlig ungeeignet. Der Begriff ist viel zu unscharf, um unter konkrete anspruchsbegründende Normen subsumiert werden zu können. Das wird in der Praxis vielfach verkannt. Vielmehr müssen im konkreten Einzelfall die Voraussetzungen eines Anspruchs aus pVV nach § 280 Abs. 1 BGB oder ggf. die Voraussetzungen der deliktischen Haftung nach § 823 Abs. 1, § 253 Abs. 2 BGB dargelegt und ggf. bewiesen werden (LAG Thüringen AuR 04, 473; Stake, AA 04, 78).
Wie kann der Begriff des „Mobbing“ konkretisiert werden?
Eine Schmerzensgeldklage wegen Mobbings kann nur Erfolg haben, wenn eine länger währende und zielgerichtete Abfolge vertragswidriger Verhaltensweisen festzustellen ist. Dabei darf es sich nicht um mehr oder weniger isolierte Einzelfälle handeln. Vielmehr muss den konkreten Umständen eine Art „Plan“ oder „Strategie“ zu Grunde liegen. Diese Strategie wird sich i.d.R. darauf beziehen, den betroffenen ArbN zu zermürben, zu demotivieren, sein Selbstwertgefühl zu zerstören, um ihn ggf. zu einer Selbstkündigung zu veranlassen. Da ein „Mobber“ einen solchen Plan oder eine solche Strategie nicht offenbaren wird, muss sich deren Vorliegen aus den konkreten Umständen des Einzelfalls ergeben. Diese müssen dem Arbeitsgericht nachvollziehbar schlüssig dargelegt werden können.
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