01.04.2009 | Arbeitnehmerüberlassung
Keine Anrechnung der Beschäftigung als Leiharbeitnehmer auf die Wartezeit nach KSchG
Die vorherige Beschäftigungszeit als Leih-ArbN ist bei Begründung eines Arbeitsverhältnisses mit dem ehemaligen Entleiher nicht auf die sechsmonatige Wartezeit nach § 1 Abs. 1 KSchG anzurechnen. Dies gilt zumindest bei erlaubter gewerbsmäßiger ArbN-Überlassung seitens des Verleihers während der vorherigen Beschäftigung im Betrieb des Entleihers im Rahmen des Leiharbeitsverhältnisses (LAG Rheinland-Pfalz 27.11.08, 10 Sa 486/08, Abruf-Nr. 090935). |
Praxishinweis
Die Entscheidung stellt klar, dass ein Leih-ArbN, der in ein Arbeitsverhältnis beim Entleiher übernommen worden ist, die sechsmonatige Wartezeit nach § 1 Abs. 1 KSchG im Rahmen seines neu begründeten Arbeitsverhältnisses hinter sich bringen muss, um in den Genuss des Kündigungsschutzes nach dem KSchG zu gelangen. Die Vorbeschäftigungszeit im Rahmen der ArbN-Überlassung ist nicht auf die Wartezeit anzurechnen. Dies verstößt weder gegen die guten Sitten nach § 138 BGB, noch gegen den Grundsatz von Treu und Glauben nach § 242 BGB. Während der Wartezeit gilt damit für den ArbG der Grundsatz der Kündigungsfreiheit.
Quelle: Ausgabe 04 / 2009 | Seite 67 | ID 125762