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  • 01.04.2009 | Arbeitnehmerüberlassung

    Keine Anrechnung der Beschäftigung als Leiharbeitnehmer auf die Wartezeit nach KSchG

    Die vorherige Beschäftigungszeit als Leih-ArbN ist bei Begründung eines Arbeitsverhältnisses mit dem ehemaligen Entleiher nicht auf die sechsmonatige Wartezeit nach § 1 Abs. 1 KSchG anzurechnen. Dies gilt zumindest bei erlaubter gewerbsmäßiger ArbN-Überlassung seitens des Verleihers während der vorherigen Beschäftigung im Betrieb des Entleihers im Rahmen des Leiharbeitsverhältnisses (LAG Rheinland-Pfalz 27.11.08, 10 Sa 486/08, Abruf-Nr. 090935).

     

    Praxishinweis

    Die Entscheidung stellt klar, dass ein Leih-ArbN, der in ein Arbeitsverhältnis beim Entleiher übernommen worden ist, die sechsmonatige Wartezeit nach § 1 Abs. 1 KSchG im Rahmen seines neu begründeten Arbeitsverhältnisses hinter sich bringen muss, um in den Genuss des Kündigungsschutzes nach dem KSchG zu gelangen. Die Vorbeschäftigungszeit im Rahmen der ArbN-Überlassung ist nicht auf die Wartezeit anzurechnen. Dies verstößt weder gegen die guten Sitten nach § 138 BGB, noch gegen den Grundsatz von Treu und Glauben nach § 242 BGB. Während der Wartezeit gilt damit für den ArbG der Grundsatz der Kündigungsfreiheit.  

    Quelle: Ausgabe 04 / 2009 | Seite 67 | ID 125762