01.03.2006 | Arbeitsentgelt
Freiwilligkeitsvorbehalt bei Gratifikation
Auch nach In-Kraft-Treten der Schuldrechtsreform bestehen gegen die Wirksamkeit eines Freiwilligkeitsvorbehalts bezüglich Gratifikationsleistungen keine Bedenken (LAG Hamm 9.6.05, 8 Sa 2403/04, Abruf-Nr. 060379). |
Praxishinweis
Das LAG hat damit folgende Vertragsklausel für wirksam erachtet: „Der ArbN erhält Gratifikationen i.H.v. ... Die Zahlung erfolgt freiwillig. Auch nach wiederholter Zahlung erwächst hierauf kein Anspruch“.
Quelle: Ausgabe 03 / 2006 | Seite 45 | ID 85263