30.07.2010 | Arbeitsentgelt
Keine Fiktion einer Nettolohnabrede bei Schwarzarbeit
1. Außerhalb des Sozialversicherungsrechts entfaltet die Fiktion einer Nettolohnabrede nach § 14 Abs. 2 SGB IV keine Wirkung. |
2. Wenn die Arbeitsvertragsparteien die Hinterziehung der Lohnnebenkosten vereinbart haben, folgt daraus nicht die Vereinbarung einer Nettolohnabrede. |
(BAG 17.3.10, 5 AZR 301/09, Abruf-Nr. 102185) |
Sachverhalt
Die ArbN war bei dem ArbG, der eine Spielhalle betreibt, als Geringfügigbeschäftigte auf 400-EUR-Basis angestellt. Die entsprechenden Pauschalabgaben wurden an die Bundesknappschaft abgeführt. Tatsächlich arbeitete die ArbN hingegen im Durchschnitt 165 Stunden monatlich und erhielt dafür weitere 900 EUR plus Umsatzprovision netto. Auf diesen Betrag wurden keine Lohnsteuern und Sozialversicherungsabgaben seitens des ArbG an die zuständige Gesamtsozialversicherungsbeitragseinzugsstelle bzw. das Finanzamt abgeführt. Nachdem die ArbN wirksam seitens des ArbG gekündigt wurde und die Wirksamkeit dieser Kündigung im anschließenden Kündigungsschutzprozess rechtskräftig festgestellt wurde, verlangt die ArbN nun Annahmeverzugsvergütung und Urlaubsabgeltung für den Zeitraum bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses im Mai 2006 auf Grundlage einer Nettolohnvereinbarung unter Bezugnahme auf die obigen Beträge.
Zur Begründung trägt die ArbN vor, der Nettolohnanspruch begründe sich aus der tatsächlichen Handhabung des Arbeitsverhältnisses und aus § 14 Abs. 2 S. 2 SGB IV.
Der ArbG hat im Rahmen der gerichtlichen Auseinandersetzung in erster Instanz die von der ArbN eingeforderten Beträge als Bruttozahlungsbeträge anerkannt. Insofern ist er zur Zahlung verurteilt worden. Im Übrigen unterlag die Klage erstinstanzlich der Abweisung.
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