01.04.2006 | Arbeitsentgelt
So prüfen Sie die Unwirksamkeit von Entgeltvereinbarungen wegen Wuchers
Die Politik streitet derzeit über die Einführung eines gesetzlichen Mindestlohns. Die Diskussion hat auf ein Thema aufmerksam gemacht, das bei anhaltend hoher Arbeitslosigkeit aktuell ist: Wucherische Lohnvereinbarungen. Der Beitrag soll aufzeigen, unter welchen Voraussetzungen ArbN trotz entgegenstehender Vereinbarung die übliche Vergütung gem. § 612 Abs. 2 BGB verlangen können.
Sittenwidrigkeit der Vergütungsvereinbarung
Als Kontrollmaßstab kommt nur § 138 BGB in Betracht. Eine Überprüfung nach AGB-Vorschriften (§§ 305 ff. BGB) scheidet aus. Die gegenseitigen Hauptleistungspflichten, also die Arbeitsleistung einerseits und die Vergütungspflicht andererseits, unterfallen grundsätzlich nicht der AGB-Kontrolle (BGH NJW 87, 1931).
Checkliste: Voraussetzungen der wucherischen Lohnvereinbarung gem. § 138 Abs. 1 BGB |
Eine wucherische Lohnvereinbarung liegt objektiv vor, wenn ein ArbG sich die Dienste eines ArbN für einen Lohn versprechen lässt, der in einem auffälligen Missverhältnis zur Arbeitsleistung steht (BAG EzA § 138 BGB Nr. 29). Maßgeblich für die Beurteilung ist der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses (Palandt/Heinrichs, BGB, 65. Aufl., § 138, Rn. 9). Die Prüfung erfolgt dabei in drei Schritten:
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Prüfungspunkt 1: Die übliche Vergütung nach § 612 Abs. 2 BGB
Es ist der objektive Wert der Arbeit im Wirtschaftszweig der jeweiligen Wirtschaftsregion zu bestimmen. Zu berücksichtigen ist dabei auch das allgemeine Lohnniveau in der Wirtschaftsregion (BAG AP Nr. 30 zu § 138 BGB). Das BAG (AP Nr. 59 zu § 138 BGB = NZA 04, 971) unterscheidet zwei Fallgestaltungen:
- Ist ein Tariflohn üblich, entspricht dieser dem Wert der Arbeitsleistung.
- Ist der Tariflohn niedriger als die verkehrsübliche Vergütung, ist vom allgemeinen Lohnniveau auszugehen.
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