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  • 01.03.2006 | Arbeitsentgelt

    Wann liegt ein Einfühlungsarbeitsverhältnis vor und wann besteht eine Vergütungspflicht?

    von RA Dr. Mark Niehuus, FA Arbeitsrecht, Mülheim a.d. Ruhr

    Die Begründung eines Arbeitsverhältnisses wirft immer wieder Fragen auf, insbesondere im Rahmen der Kennenlernphase. Zwar kann eine Probezeit oder eine Befristung des Arbeitsverhältnisses dem ArbG hinlänglich Gelegenheit zur Prüfung des ArbN eröffnen. Gleichwohl wird mittlerweile dazu übergegangen, eine unentgeltliche Schnupperphase, ein sog. Einfühlungsarbeitsverhältnis, vorzuschalten. Der Beitrag stellt die rechtliche Einordnung und ihre Vergütungspflicht vor.  

     

    Das Einfühlungsarbeitsverhältnis

    Der folgende Ausgangsfall basiert auf der Entscheidung des LAG Schleswig-Holstein 17.3.05, 4 Sa 11/05, Abruf-Nr. 053367.  

     

    Ausgangsfall

    Der Kläger suchte ab dem 1.7.02 eine Vollzeitbeschäftigung. Vorab wurde er zwischen dem 8.6.02 und dem 25.6.02 beim Beklagten beschäftigt. Eine schriftliche Vereinbarung existiert nicht. Der Kläger verlangt Vergütung seiner Arbeitsleistung mit der Begründung, er sei von vornherein weisungsabhängig beschäftigt worden. Einer Überprüfung seiner Befähigung habe es nicht bedurft. Über einen Praktikumstest oder eine Eignungsfeststellung sei nicht gesprochen worden. Vielmehr sollte er sofort mit seiner Arbeit anfangen. Der Beklagte trägt vor, es sei zu einer Vereinbarung über ein kostenloses Praktikum gekommen, welches gegen kein gesetzliches Verbot verstoße.  

     

    Nach dem LAG Schleswig-Holstein kann sich ein potenzieller zukünftiger ArbN auf Grundlage der allgemeinen Vertragsfreiheit im Betrieb aufhalten, ohne eine Gegenleistung zu erhalten. Dabei handelt es sich um ein sog. Einfühlungsarbeitsverhältnis (ebenso LAG Hamm LAGE Nr. 2 zu § 611 BGB Probearbeitsverhältnis = DB 89, 1974; LAG Bremen LAGE Nr. 5 zu § 611 BGB Probearbeitsverhältnis = LAG Report 02, 357).