01.04.2008 | Arbeitsvertragsinhalt
AGB-Kontrolle der Arbeitsvertragsklausel bei vorformulierter Vertragsstrafenvereinbarung
von RiArbG Dr. Guido Mareck, Iserlohn
1. Eine Kündigungsfrist von 6 Wochen zum Monatsende kann unpro- blematisch während der Probezeit vereinbart werden. |
2. Ein Arbeitsvertrag ist in der Regel ein Verbrauchervertrag nach § 310 Abs. 3 BGB, der ArbN Verbraucher i.S.d. § 13 BGB (vgl. BAG AP Nr. 1 zu § 310 BGB). Auch bei einer nur einmaligen Verwendung unterliegt eine Arbeitsvertragsklausel der AGB-Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB. |
3. Ein individuelles Aushandeln liegt nur vor, wenn der ArbG die Klausel ernsthaft zur Disposition stellt und dem ArbN Gestaltungsfreiheit einräumt. Hierzu ist ein substanziierter Vortrag des ArbG notwendig. |
4. Im Zweifel ist von einer vorformulierten Vertragsbedingung auszu- gehen, so dass die Prüfung einer Vertragsstrafenklausel auf eine unangemessene Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB eröffnet ist. |
(LAG Düsseldorf 5.10.07, 9 Sa 986/07, Abruf-Nr. 080926) |
Sachverhalt
Ein Fahrschulinhaber vereinbarte mit seinem ArbN, dass dieser ab dem 1.4.06 als angestellter Fahrlehrer bei ihm beschäftigt sein sollte. Der Arbeitsvertrag zwischen den Parteien enthielt unter anderem:
„§ 6 Probezeit
Es wird ein unbefristetes Arbeitsverhältnis vereinbart. Die ersten 6 Monate gelten als Probezeit. Während dieser Probezeit haben beide Vertragspartner das Recht, den Arbeitsvertrag mit sechswöchiger Frist zum Monatsende schriftlich zu kündigen. ....
§ 13 Vertragsstrafe
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