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  • 04.03.2009 | Arbeitsvertragsinhalt

    Allein mehrjährige Entgegennahme des Lohns ohne Arbeit ist kein Kündigungsgrund

    1. Allein in der Entgegennahme von Lohnzahlungen über einen Zeitraum von nahezu drei Jahren liegt, zumindest wenn Arbeitsangebote vorlagen, keine kündigungsrechtlich relevante Pflichtverletzung.  
    2. Die Schadensabwendungs- und Anzeigepflicht gegenüber dem ArbG gilt auch für Eigenschädigungen. Eine Pflichtverletzung gegen Nichtanzeige von Lohnzahlungen liegt aber zumindest dann nicht vor, wenn der ArbN annehmen durfte, die Zahlungen seien nicht irrtümlich oder rechtsgrundlos erfolgt.  
    (BAG 28.8.08, 2 AZR 15/07, Abruf-Nr. 090547)

     

    Sachverhalt

    Der langjährig in einem Bauunternehmen mit ca. 300 Mitarbeitern beschäftigte ArbN erbrachte letztmalig Arbeitsleistungen im Jahre 2001. Seit Beginn des Jahre 2002 erhielt er anfänglich wegen Schlechtwetter, Urlaub und Krankheit Entgeltfortzahlung. Später bis einschließlich Januar 2005 erhielt der ArbN monatliche Lohnabrechnungen und Vergütungszahlungen ohne Arbeitsleistung. Nach Kenntniserlangung führt die Geschäftsleitung im Februar 2005 mehrere Gespräche zur Klärung des Sachverhalts. Nach ordnungsgemäßer Anhörung des Betriebsrats und des Integrationsamts kündigte der ArbG das Arbeitsverhältnis mit dem ArbN am 07.04.2005 fristlos, hilfsweise fristgemäß.  

     

    Der ArbN hat - ohne das dem der ArbG distanziert entgegengetreten ist - ausgeführt, er habe ab Frühjahr 2002 wiederholt den Personalleiter des ArbG auf die Nichtbeschäftigung und die Lohnzahlung hingewiesen und regelmäßig seine Arbeitskraft angeboten, ohne dass ihm Arbeit zugewiesen worden sei.  

     

    Die ArbG hat dies bestritten und ausgeführt, der ArbN sei seines Erachtens verpflichtet gewesen, von den mehrjährigen Lohnzahlungen ohne Arbeitsleistung die Geschäftsleitung zu unterrichten. Die Kündigungsschutzklage des ArbN war vor dem ArbG erfolglos, das LAG München hat auf die Berufung des ArbN der Kündigungsschutzklage stattgegeben und den ArbG zur Weiterbeschäftigung verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des ArbG blieb erfolglos.