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  • 01.10.2009 | Arbeitsvertragsinhalt

    Arbeitsort: Änderungskündigung bei eingeschränktem Direktionsrecht

    von RiArbG Dr. Guido Mareck, Iserlohn

    1. Ergibt die Auslegung des Arbeitsvertrags, dass das Direktionsrecht des ArbG auf einzelne, benannte Arbeitsorte beschränkt ist, ist eine Änderungskündigung zur Änderung des Arbeitsorts erforderlich.  
    2. Eine Änderung des Arbeitsorts, die erst im Jahr 2013 benötigt wird, kann bei einem ordentlich unkündbaren ArbN nicht mehr mit einer Auslauffrist zum 1.10.08 ausgesprochen werden. Die ungekündigte Fortsetzung des Arbeitsvertrags führt nicht zu einem sinnentleerten Arbeitsverhältnis.  
    (LAG Köln 25.5.09, 2 Sa 335/09, Abruf-Nr. 093067)

     

    Sachverhalt

    Der ArbN ist seit dem 1.1.88 bei dem ArbG als Fachberater in der Organisationseinheit 220 in K für ein Bruttomonatsgehalt in Höhe von ca. 7.500 EUR tätig. Ab dem 1.1.13 beabsichtigt die ArbG, den ArbN in F einzusetzen. Der Arbeitsvertrag zwischen den Parteien enthält folgende Regelung:  

     

    „Als Dienstort wird K vereinbart. Es besteht Einvernehmen darüber, dass nach Maßgabe betrieblicher Bedürfnisse Ihr Arbeitsplatz auch im FRZ-Nord in D sein kann.

     

    Soweit vorstehend keine abweichenden Regelungen vereinbart sind, finden auf das Beschäftigungsverhältnis die Bestimmungen des BAT für Sparkassenangestellte in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.“

     

    Die ArbG trägt vor, die Organisationseinheit des ArbN sei zum Hauptsitz nach F verlegt worden, der Kläger gehöre hingegen zu den Mitarbeitern, die als soziale Härtefälle bis zum 31.12.12 in K beschäftigt werden. Sie vertritt die Auffassung, sie könne die Tätigkeit in F im Rahmen des Direktionsrechts zuweisen, vorsorglich habe sie eine Änderungskündigung mit Auslauffrist zum 30.9.08 ausgesprochen, die vom Kläger form- und fristgemäß angegriffen worden ist.