30.07.2010 | Arbeitsvertragsinhalt
Enge Auslegung eines auf Konkurrenztätigkeiten beschränkten Wettbewerbsverbots
Wenn im Rahmen eines Tarifvertrags nur Nebentätigkeiten ausgeschlossen sind, die in direkter Konkurrenz zur Haupttätigkeit stehen, kann eine Nebentätigkeitsgenehmigung für eine mittelbare, untergeordnete Tätigkeit, die den Wettbewerb zum Haupt-ArbG fördert, nicht untersagt werden (BAG 24.3.10, 10 AZR 66/09, Abruf-Nr. 101300). |
Sachverhalt
Die ArbN ist seit 1985 bei der ArbG, die ein Briefzentrum betreibt, als Sortiererin beschäftigt. Ihre regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt 15 Stunden. Nunmehr begehrt sie die Genehmigung einer Nebentätigkeit als Zeitungszustellerin bei einem anderen ArbG mit 6 Wochenstunden. Mit einer Zustellung von Briefen ist diese Tätigkeit nicht verbunden.
Nach dem auf das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien anwendbaren Tarifvertrag ist der ArbN bei Ausübung einer Nebentätigkeit zu deren Anzeige verpflichtet. Die Genehmigung einer Nebentätigkeit durch den ArbG darf nur im Falle einer Überlastung des ArbN oder aus Gründen des „unmittelbaren Wettbewerbs“ versagt werden. Die ArbG verweigert die Genehmigung der von der ArbN begehrten Nebentätigkeit mit der Begründung, die ArbN wolle ihre Nebentätigkeit für einen unmittelbaren Wettbewerber erbringen, den sie mit ihrer Nebentätigkeit fördere.
Nachdem die Klage auf Erteilung der Nebentätigkeitsgenehmigung erst- und zweitinstanzlich scheiterte, führte die Revision der ArbN zum Erfolg.
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