01.08.2005 | Arbeitsvertragsinhalt
Unzulässigkeit einer teilweisen einseitigen Arbeitszeitbestimmung durch den ArbG
1. Die einzelvertragliche Vereinbarung, wonach einerseits eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 30 Stunden gilt, der ArbN andererseits jedoch verpflichtet ist, auf Anforderung des ArbG auch darüber hinaus zu arbeiten, ist als sog. Bandbreitenregelung gem. § 134 BGB unwirksam, weil sie eine Umgehung zwingender gesetzlicher Vorschriften des Kündigungsschutzes darstellt. |
2. Anstelle der unwirksamen Arbeitszeitregelung ist die fortan maßgebliche Arbeitszeit aus der bisherigen Abwicklung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der Begleitumstände des Einzelfalls abzuleiten. Als Anknüpfungspunkt bietet sich hierbei eine Durchschnittsberechnung der in der Vergangenheit angefallenen Arbeitsstunden an. |
(LAG Düsseldorf 17.9.04, 18 Sa 224/04, Abruf-Nr. 051943) |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Der ArbN war als gewerblicher Mitarbeiter beschäftigt und erhielt eine arbeitszeitabhängige Vergütung. Nach dem Arbeitsvertrag betrug die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit 30 Stunden. Ausdrücklich war vereinbart, dass der ArbN keinen Anspruch hatte, wöchentlich mehr als 30 Stunden beschäftigt zu werden. Andererseits verpflichtete er sich, auf Aufforderung des ArbG mehr als 30 Wochenstunden zu arbeiten. In der Folgezeit arbeitete er in unterschiedlichem Umfang. Die durchschnittliche Arbeitszeit betrug 35 Stunden wöchentlich. Nach einer Arbeitsunfähigkeitszeit wurde er in eine andere Abteilung versetzt und seither nicht mehr über 30 Wochenstunden hinaus beschäftigt. Mit seiner Klage wehrte er sich dagegen, fortan nur noch 30 Stunden wöchentlich eingesetzt zu werden.
Das LAG verurteilte den ArbG, den ArbN 35 Stunden wöchentlich zu beschäftigen. Die Regelung der Arbeitszeit sei unwirksam (§ 134 BGB), weil sie eine Umgehung zwingender gesetzlicher Vorschriften des Kündigungsschutzes darstelle (§ 2 KSchG i.V.m. § 1 Abs. 2 KSchG, § 1 Abs. 3 KSchG, § 622 BGB). An Stelle der unwirksamen Arbeitszeitregelung gelte die aus der tatsächlichen Durchführung des Arbeitsverhältnisses abgeleitete durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 35 Stunden als vereinbart.
Praxishinweis
Nach ständiger BAG-Rechtsprechung sind Vertragsbestimmungen rechtsunwirksam, wenn sie zu weit in den Kernbereich des Arbeitsverhältnisses eingreifen. Dies gilt insbesondere, wenn sie in ihrer praktischen Auswirkung eine Umgehung zwingender kündigungsrechtlicher Vorschriften darstellen. Zu diesem Kernbereich des Arbeitsverhältnisses gehören die beiderseitigen Hauptleistungspflichten (Vergütungs- und Arbeitspflicht), deren Umfang im Grundsatz nicht dem allgemeinen Weisungsrecht des ArbG unterliegt:
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