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  • 01.04.2006 | Arbeitsvertragsinhalt

    Wann ist eine einzelvertragliche Altersgrenzenregelung wirksam?

    von VRiLAG i.R. Dr. Hans Georg Rummel, Duisburg
    Eine einzelvertragliche Altersgrenze, nach der das Arbeitsverhältnis mit Erreichen des gesetzlichen Rentenalters endet, ist wirksam, wenn der ArbN nach dem Vertragsinhalt und der Vertragsdauer eine gesetzliche Rente erwerben kann oder bereits erworben hat (BAG 27.7.05, 7 AZR 443/04, NZA 06, 37, Abruf-Nr. 052313).

     

    Praxishinweis

    Das BAG bestätigt, dass eine auf das 65. Lebensjahr bezogene einzelvertragliche Altersgrenzenregelung im Allgemeinen rechtlich nicht zu beanstanden ist, wenn der ArbN zu diesem Zeitpunkt eine gesetzliche Altersrente beanspruchen kann. Dem steht nach dieser Entscheidung der Fall gleich, dass der von der Altersgrenze betroffene ArbN bei Abschluss der Befristungsabrede versicherungsfrei beschäftigt wird (§ 5 SGB VI) oder er auf Grund einer durch Gesetz gleichgestellten anderweitigen Alterssicherung von der Rentenversicherungspflicht befreit worden ist (§ 6 SGB VI), sofern auch hier die Altersgrenze auf den Zeitpunkt des gesetzlichen Rentenalters bezogen ist. Zwar bedürfe eine einzelvertraglich vereinbarte Altersgrenze als kalendermäßige Befristung zu ihrer Wirksamkeit stets eines sachlichen Grunds (jetzt: entsprechend § 14 TzBfG). Ein solcher sachlicher Grund sei unter den genannten Umständen jedoch gegeben. Bei einer Abwägung der gegenseitigen Interessen der Parteien gebühre den Interessen des ArbG an einer sachgerechten und berechenbaren Planung Vorrang vor dem Bestandsschutzinteresse des ArbN, wenn der ArbN durch den Bezug einer gesetzlichen Rente oder in entsprechender Weise abgesichert sei.  

     

    Entsprechendes gilt nach der Rechtsprechung des BAG auch, wenn die Altersgrenzenregelung auf die Vollendung des 63. Lebensjahres bezogen ist. Auch in diesem Fall ist die Regelung im Allgemeinen rechtlich nicht zu beanstanden, wenn der ArbN zu diesem Zeitpunkt durch eine gesetzliche Rente abgesichert ist (BAG AP Nr. 3 zu § 17 TzBfG = NZA 04, 1336).  

     

    Bei einer vereinbarten Altersgrenze von 63 Jahren muss allerdings § 41 S. 2 SGB VI beachtet werden. Danach gilt eine Vereinbarung, die die Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines ArbN ohne Kündigung zu einem Zeitpunkt vorsieht, zu dem der ArbN vor Vollendung des 65. Lebensjahres eine Rente wegen Alters beantragen kann, dem ArbN gegenüber als auf die Vollendung des 65. Lebensjahres abgeschlossen. Dies gilt allerdings dann nicht, wenn die Vereinbarung innerhalb der letzten drei Jahre vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen oder vom ArbN bestätigt worden ist.