01.10.2005 | Arbeitsvertragsinhalt
Was tun gegen Versetzungen und verschlechternde Arbeitsanweisungen?
Auch langjährig beschäftigte ArbN werden im Falle von Konflikten mit dem ArbG oft sehr kurzfristig mit Anweisungen überzogen, die die Art der Tätigkeit zum Nachteil des ArbN ändern. Dies ist insbesondere der Fall, wenn zwischen ihnen über die Art der Tätigkeit und deren Teilaspekte, etwaige Beförderungen bzw. Aspekte des Arbeitentgelts, keine Einigung erzielt werden kann. Der Beitrag zeigt auf, welches Vorgehen in diesen Fällen zu empfehlen ist.
Voraussetzungen der Wirksamkeit von Arbeitgeber-Maßnahmen
Oft reagiert der ArbG in den genannten Fällen mit der Zuweisung z.B. einer anderen Arbeitsstelle unter gleichzeitigem Wegfall von Leitungsfunktionen. Möglicherweise wird der betroffene ArbN auch zu einer anderen Filiale oder Niederlassung mit geänderten Aufgabenbereichen versetzt.
Diese Maßnahmen stellen in den allermeisten Fällen eine mitbestimmungspflichtige Versetzung i.S. der § 99 Abs. 1 S. 1und § 95 Abs. 3 BetrVG (Legaldefinition) dar. Dies folgt bereits zwanglos daraus, dass dem ArbN in diesen Fällen eine Tätigkeit zugewiesen wird, die sich inhaltlich erheblich von seiner früheren Aufgabe unterscheidet (BAG AP Nr. 34 zu § 95 BetrVG 1972 = NZA 97, 112). In solchen Anweisungen liegt zumindest dann eine Versetzung, wenn sich das Gesamtbild der Tätigkeit wesentlich verändert.
Gegen den Willen des ArbN sind solche Veränderungen oft nur im Wege der Änderungskündigung i.S. des § 2 KSchG durchsetzbar, deren Rechtfertigung voll gerichtlich überprüfbar ist. Ob für die Durchsetzung der verschlechternden Arbeitsanweisung eine Änderungskündigung im o.g. Sinne von Nöten ist oder ob der ArbG diese nach § 315 BGB im Wege billigen Ermessens kraft Direktionsrechts vornehmen kann, entscheidet sich nach den Bedingungen des Arbeitsvertrags:
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