04.05.2010 | Arbeitsvertragsrecht
Keine Schweigepflicht über Gehalt
Eine Klausel, wonach der ArbN verpflichtet ist, über seine Arbeitsvergütung auch gegenüber Arbeitskollegen Verschwiegenheit zu bewahren, ist unwirksam, da sie den ArbN daran hindert, Verstöße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz im Rahmen der Lohngestaltung gegenüber dem ArbG erfolgreich geltend zu machen. Darüber hinaus verstößt sie gegen Art. 9 Abs. 3 GG (LAG Mecklenburg-Vorpommern 21.10.09, 2 Sa 183/09, Abruf-Nr. 100576). |
Sachverhalt
Der ArbN ist bei dem ArbG seit dem 1.9.07 aufgrund eines Anstellungsvertrags beschäftigt, in dem es unter § 4 Nr. 4 heißt:
"Der ArbN verpflichtet sich, die Höhe der Bezüge vertraulich zu behandeln, im Interesse des Arbeitsfriedens auch gegenüber anderen Firmenangehörigen."
Der ArbN gab an einen Arbeitskollegen die Information weiter, dass der ArbG sein Nettogehalt in den Monaten Januar und Februar 2009 um insgesamt 2.995 EUR gekürzt und ihm im Januar lediglich 435 EUR netto ausgezahlt habe. Der ArbN erhielt deshalb eine Abmahnung.
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