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  • 29.02.2008 | Arbeitszeiterhöhung

    Rückkehr zu früherer Kompetenz gilt als „entsprechender“ Arbeitsplatz i.S.d. § 9 TzBfG

    von RA Christian Stake, FA Arbeitsrecht, Werne
    1. Von dem Grundsatz, dass nach § 9 TzBfG nur eine Erhöhung der Arbeitszeit in dem vertraglich vereinbarten Arbeitsbereich verlangt werden kann, ist zumindest abzuweichen, wenn der Verlängerungswunsch einer Arbeitskraft betroffen ist, welche durch die Erhöhung der Arbeitszeit einen nach Qualifikation und Anforderungen generell festlegbaren Arbeitsplatz wieder einnehmen will, den sie vor der Reduzierung der Arbeitszeit bereits ausfüllte.  
    2. War mit einer vor dem Verlängerungswunsch erfolgten Verringerung der Arbeitszeit ein Kompetenzverlust verbunden und ist insbesondere der Arbeitsvertrag anlässlich der Reduzierung der geschuldeten Arbeitszeit auch inhaltlich geändert worden, ist ein Arbeitsplatz i.S.d. § 9 TzBfG auch dann „entsprechend“, wenn durch die erstrebte Verlängerung der Arbeitszeit nur die Änderungen wieder rückgängig gemacht werden, die nach dem Willen beider Vertragspartner oder nach Vorgabe des ArbG zur Realisierung des Teilzeitwunsches erforderlich waren.  

     

    Praxishinweis

    Nach § 9 TzBfG muss der ArbG einen teilzeitbeschäftigten ArbN, der ihm den Wunsch nach Verlängerung seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit angezeigt hat, bei der Besetzung eines freien Arbeitsplatzes berücksichtigen. Eine Ausnahme gilt nur, wenn betriebliche Gründe oder Arbeitszeitwünsche anderer teilzeitbeschäftigter ArbN entgegenstehen. Übergeht der ArbG bei der Besetzung eines geeigneten freien Arbeitsplatzes schuldhaft eine Teilzeitkraft, die nach § 9 TzBfG Anspruch auf Verlängerung der Arbeitszeit hat, entsteht ein Schadenersatzanspruch wegen Unmöglichkeit der Erfüllung (BAG AP Nr. 1 zu § 9 TzBfG = NZA 07, 255).  

     

    Allerdings ordnet § 9 TzBfG keinen „automatischen“ Vorrang einer Teilzeitkraft vor anderen Bewerbern bei der Stellenbesetzungsentscheidung des ArbG an. Voraussetzung des Anspruchs ist, dass  

     

    • der ArbN eine Verlängerung der Arbeitszeit gewünscht hat,
    • dies gegenüber dem ArbG oder einem Vertreter erklärt wurde,
    • und die Erklärung vor der Besetzung des Arbeitsplatzes erfolgte.
    • Eine besondere Form oder eine Begründung des Verlängerungswunsches ist nicht vorgeschrieben.