04.06.2009 | Arbeitszeitverringerung
Ein entgegenstehendes Organisationskonzept ist allein kein ausreichender Ablehnungsgrund
Das Verlangen einer einem Notar zugewiesenen Fachkraft nach einer Verringerung der Arbeitszeit gemäß § 8 TzBfG kann nicht ohne Prüfung der betrieblichen Belange im Einzelfall wegen eines entgegenstehenden Organisationskonzepts abgelehnt werden (LAG München 22.1.09, 2 Sa 784/08, Abruf-Nr. 091949). |
Praxishinweis
Nach § 8 TzBfG hat jeder ArbN nach mehr als sechs Monaten in einem bestehenden Beschäftigungsverhältnis einen Anspruch auf Verringerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit. Dabei müssen nach § 8 Abs. 2 TzBfG der Umfang der Verringerung und der Beginn mindestens drei Monate vor dem gewünschten Beginn der Neuverteilung angegeben werden.
Nach § 8 Abs. 5 S. 1 TzBfG hat der ArbG dem ArbN spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn seine Entscheidung über das Gesuch schriftlich mitzuteilen. Als Ablehnungsgrund für die Verringerung der Arbeitszeit ist nach § 8 Abs. 4 S. 2 TzBfG insbesondere die wesentliche Beeinträchtigung der Organisation, des Arbeitsablaufs oder der Sicherheit im Betrieb vorgesehen. Ein Organisationskonzept, auf dass der ArbG durchaus hinweisen kann, steht dem Wunsch nach Verringerung hingegen nur entgegen, wenn eine Abänderung dieses Konzepts im Einzelfall geprüft und aus nachvollziehbaren Gründen verworfen wird. Der pauschale Hinweis auf ein entgegenstehendes Konzept ist nicht ausreichend.