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  • 04.05.2010 | Aufhebungsvertrag

    Abfindungsangebot: Ältere ArbN dürfen vom Angebot ausgenommen werden

    Nimmt der ArbG die bei ihm beschäftigten über 55-jährigen ArbN aus dem Personenkreis aus, dem er im Rahmen einer Personalabbaumaßnahme den Abschluss von Aufhebungsverträgen gegen Abfindungen anbietet, liegt darin keine Diskriminierung wegen des Alters. Es fehlt bereits an einer unmittelbaren Benachteiligung wegen des Alters i.S.v. § 3 Abs. 1 S. 1 AGG. Den älteren ArbN bleibt ihr Arbeitsplatz erhalten. Sie werden deshalb nicht weniger günstig als die jüngeren ArbN behandelt, die ihren Arbeitsplatz - wenn auch unter Zahlung einer Abfindung - verlieren (BAG 25.2.10, 6 AZR 911/08, Abruf-Nr. 100823).

     

    Sachverhalt

    Der 1949 geborene ArbN ist seit 1971 bei dem ArbG beschäftigt. Im Juni 2006 gab der ArbG, bei dem betriebsbedingte Beendigungskündigungen zu diesem Zeitpunkt tariflich ausgeschlossen waren, bekannt, dass ArbN der Jahrgänge 1952 und jünger gegen Zahlung von Abfindungen freiwillig aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden könnten. Die von ihm festgelegte Abfindungshöhe richtete sich nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit und der Höhe des monatlichen Entgelts. Der ArbG behielt sich vor, den Wunsch von ArbN, gegen Abfindung auszuscheiden, abzulehnen.  

     

    Die Aufforderung des ArbN, auch ihm ein entsprechendes Angebot zu unterbreiten, wies der ArbG zurück. Der ArbN verlangt, dass der ArbG ihm ein Angebot zum Abschluss eines Aufhebungsvertrags unterbreitet, das eine Abfindung i.H.v. 171.720 EUR beinhaltet.  

     

    Entscheidungsgründe

    Die Klage blieb in allen Instanzen ohne Erfolg. Das neu geschaffene Diskriminierungsverbot wegen des Alters verfolgt wesentlich den Zweck, älteren ArbN den Verbleib im Arbeitsleben zu ermöglichen. Es zwingt deshalb ArbG im Rahmen eines von ihnen geplanten Personalabbaus nicht dazu, auf Verlangen älterer ArbN mit diesen einen Aufhebungsvertrag gegen Zahlung einer Abfindung zu schließen. Der ArbN hat auch nicht hinreichend dargelegt, dass der Beklagte mit ArbN der Jahrgänge 1951 und älter Aufhebungsverträge unter Zahlung von Abfindungen in der von ihm festgelegten Höhe geschlossen hat und damit von seiner selbst gesetzten Regel abgewichen ist. Der ArbG war deshalb auch unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung nicht verpflichtet, mit dem ArbN den begehrten Aufhebungsvertrag zu schließen.