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  • 01.06.2010 | Aufhebungsvertrag

    Anfechtung eines Aufhebungsvertrags nach rechtmäßiger Kündigungsandrohung

    Eine Altenpflegerin kann einen abgeschlossenen Aufhebungsvertrag dann nicht wegen vorausgegangener Androhung einer außerordentlichen Kündigung anfechten, wenn der ArbG aufgrund von detaillierten Vorwürfen mehrerer Mitarbeiter nach Recherchen und nach Anhörung der Pflegekraft davon ausgegangen ist, sie habe Heimbewohner misshandelt sowie beschimpft, und er deshalb eine fristlose Kündigung in Erwägung gezogen hat (LAG Schleswig-Holstein 8.12.09, 2 Sa 223/09, Abruf-Nr. 101525).

    Sachverhalt

    Die 1948 geborene ArbN war seit 1999 in dem vom ArbG betriebenen Alten- und Pflegeheim als Pflegekraft beschäftigt. Nachdem die Pflegedienstleiterin im Februar 2008 von Anschuldigungen gegenüber der ArbN (gewaltsames Füttern und Zähneputzen, Zufügen von Hämatomen durch grobe Pflegehandlungen, Beleidigungen: „blöde Kuh“, „stirb doch endlich“) Kenntnis erlangte, befragte sie hierzu mehrere Pflegekräfte und hörte im Anschluss die ArbN in einem Personalgespräch zu den gegen sie erhobenen Vorwürfen an.  

     

    Der Personalleiter hielt der ArbN vor, dass der Verdacht bestehe, sie verletze ihr im Nachtdienst anvertraute Schutzbefohlene durch physische und psychische Gewalt. Die ArbN stritt die Vorwürfe ab. Der Personalleiter kündigte ihr den Ausspruch einer fristlosen Kündigung an. Als Alternative bot er ihr den Abschluss eines Auflösungsvertrags an. Die ArbN stimmte zu, wartete bis der Vertrag vorbereitet war und unterschrieb ihn dann. Zwei Tage später focht sie den Auflösungsvertrag wegen widerrechtlicher Drohung mit einer außerordentlichen Kündigung an.  

     

    Entscheidungsgründe

    Das Arbeitsgericht wies die Anfechtungsklage ab. Die Berufung der ArbN hatte vor dem LAG keinen Erfolg. Die ArbN habe nicht dargelegt, dass der ArbG sie zum Abschluss des Auflösungsvertrags unter widerrechtlicher Androhung einer fristlosen Kündigung genötigt habe. Vielmehr habe der ArbG aufgrund seines Kenntnisstands bei dem von ihm durch Befragungen ermittelten Sachverhalt eine außerordentliche Kündigung ernsthaft in Erwägung ziehen dürfen. Dass die Vorwürfe tatsächlich zutreffen, müsse im Anfechtungsprozess nicht vom ArbG bewiesen werden.  

    Praxishinweis

    Eine Drohung mit einer außerordentlichen Kündigung ist nach gefestigter Rechtsprechung des BAG nicht widerrechtlich, wenn sie auf einer ausreichenden Tatsachengrundlage erfolgt. Dies ist der Fall, wenn in dieser Situation ein verständiger ArbG eine außerordentliche Kündigung objektiv ernsthaft in Betracht ziehen darf.