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  • 01.02.2011 | Aufhebungsvertrag

    Aufklärungspflicht des ArbG über Rechtsfolgen von Aufhebungsvertrag und Kündigung?

    1. Ein Hinweis des ArbG, dass das Arbeitsverhältnis entweder durch fristlose Kündigung oder durch Aufhebungsvertrag beendet wird, ist geeignet, den für eine Drohung erforderlichen Nötigungswillen zum Ausdruck zu bringen.  
    2. Die Drohung mit einer Kündigung ist nur dann widerrechtlich, wenn der Drohende selbst nicht an die Berechtigung der Kündigung glaubt oder sein Rechtsstandpunkt nicht mehr vertretbar ist.  
    3. Es besteht keine Aufklärungspflicht des ArbG gegenüber dem ArbN in Form einer Belehrung darüber, dass es schwieriger ist, sich von einem Aufhebungsvertrag zu lösen, als gegen eine fristlose Kündigung vorzugehen. Der ArbG hat auf die Interessen des ArbN Rücksicht zu nehmen, ist hingegen nicht dessen Sachwalter unter Aufgabe seiner eigenen Interessen.  
    (LAG Berlin-Brandenburg 5.11.10, 6 Sa 1442/10, Abruf-Nr. 110138)

     

    Sachverhalt

    Die ArbN stand seit dem 17.12.98 als Mitarbeiterin im Warenservice in den Diensten des ArbG. Am 14.12.09 beobachtete ein Mitarbeiter der Hausdetektei auf einem Überwachungsmonitor, dass die ArbN nach Arbeitszeitende aus einem Eimer im Pult der Kosmetikabteilung vier Packungen Taschentücher entnahm, zwei ihrer Nichte überreichte und zwei selbst einsteckte. Im Rahmen einer unmittelbar nach dieser Beobachtung abgegebenen Stellungnahme gegenüber dem Detektiv erklärte die ArbN, ihre Nichte habe ihr gesagt, starken Schnupfen zu haben.  

     

    Am Nachmittag des Folgetags kam es in den Räumen des Warenhauses zu einer Anhörung in Gegenwart der Betriebsratsvorsitzenden und des Geschäftsführers des Hauses. Dieser wies darauf hin, das Arbeitsverhältnis werde entweder durch eine fristlose Kündigung oder durch einen Aufhebungsvertrag beendet. Die ArbN unterzeichnete im Nachgang eine Aufhebungsvereinbarung, die eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.12.09 vorsah.  

     

    Unter dem 17.12.09 erklärte die ArbN durch ihren Parteibevollmächtigten die Anfechtung der Vertragserklärung wegen Drohung mit einem empfindlichen Übel. Darüber hinaus widerrief sie vorsorglich ihre Vertragserklärung und forderte die Geschäftsführung zur Erklärung einer Genehmigung des vollmachtslosen Handelns auf. Die ArbN ist der Auffassung, der vom ArbG zugrunde gelegte Sachverhalt sei gar nicht geeignet, eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses zu begründen. Der Aufhebungsvertrag bewirke eine deutliche Verschlechterung ihrer Rechtsposition, der Geschäftsführer des Warenhauses hätte auf diesen Aspekt wegen einer entsprechenden Offenbarungspflicht auch hinweisen müssen. Darüber hinaus fehle es an einer einschlägigen Abmahnung.