01.10.2007 | Aufhebungsvertrag
Ausnahme zum Formerfordernis bei Nebenabreden zum Aufhebungsvertrag
Das Formerfordernis des § 623 BGB erfasst alle den (Aufhebungs-) Vertragsinhalt bestimmenden Abreden, so auch die Zahlung einer Abfindung, es sei denn, diese Abrede hat keine wesentliche Bedeutung für den Vertrag (§ 139 BGB). Ein solcher Ausnahmefall kann vorliegen, wenn die Vertragsparteien durch die Abrede „Nebenabreden sind nicht getroffen“ zu erkennen gegeben haben, dass es auf etwaige dennoch getroffene Nebenabreden für die Wirksamkeit des Vertrags nicht ankommen soll, und zusätzlich eine Ausgleichsklausel vereinbart wurde (Sächsisches LAG 23.4.07, 3 Sa 601/06, Abruf-Nr. 072810). |
Praxishinweis
Der ArbN hielt den getroffenen Aufhebungsvertrag wegen Formmangels für nichtig, weil die angebliche Vereinbarung einer Abfindungszahlung im Vertrag nicht enthalten war.
Zwar ist die gesetzliche Schriftform des § 623 BGB für den Aufhebungsvertrag nur gewahrt, wenn der gesamte Vertragsinhalt von beiden Parteien auf einer Urkunde unterzeichnet ist (§ 126 Abs. 2 S. 1 BGB). Das Formerfordernis erfasst alle den Vertragsinhalt bestimmenden Abreden, also auch die Zahlung einer Abfindung bei einem Aufhebungsvertrag. Eine Ausnahme gilt aber, wenn die nicht beurkundete Abrede keine wesentliche Bedeutung für den Vertrag hatte (§ 139 BGB).
Ein solcher Ausnahmefall liegt vor, wenn die Parteien in der Aufhebungsvereinbarung durch die Abrede „Nebenabreden sind nicht getroffen“ zu erkennen geben, dass es jedenfalls auf Nebenabreden – sollten sie dennoch vorhanden sein – für die Wirksamkeit der Vereinbarung nicht ankommt. Dieses Ergebnis wird verstärkt, wenn die Aufhebungsvereinbarung eine Ausgleichsklausel enthält. Hieraus wird der Wille der Parteien ersichtlich, das Arbeitsverhältnis auf jeden Fall zu den Bedingungen der Aufhebungsvereinbarung, wie sie schriftlich niedergelegt wurden, zu beenden.
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