06.04.2010 | Aufhebungsvertrag
Kein Anspruch auf Abschluss eines Aufhebungsvertrags aus Gleichbehandlung
von RiArbG Dr. Guido Mareck, Iserlohn
1. Auch ein Vorvertrag hinsichtlich der Aufhebung des Arbeitsverhältnisses unterliegt dem Schriftformerfordernis der §§ 623, 126 BGB. |
2. Der Abschluss von Aufhebungsvereinbarungen ist eine individuelle Maßnahme, die bereits deshalb keinen Anspruch auf Gleichbehandlung auslöst. |
3. Eine rückwirkende Aufhebungsvereinbarung ist nur wirksam, wenn das Arbeitsverhältnis zum Auflösungszeitpunkt tatsächlich außer Vollzug gesetzt ist. |
(BAG 17.12.09, 6 AZR 242/09, Abruf-Nr. 100888) |
Sachverhalt
Der ArbG informierte gemeinsam mit dem Gesamtbetriebsrat alle ArbN seines Unternehmens über besondere Abfindungsregelungen im Rahmen einer Umstrukturierung. Hierbei stellte er dem ArbN eine sogenannte Turboprämie in Aussicht, die bei freiwilligem vorzeitigem Ausscheiden und Abschluss eines Aufhebungsvertrags unter Verzicht auf gerichtliche Überprüfung die Zahlung einer erhöhten Abfindung vorsah. In dem Informationsschreiben war aufgezeigt, wie sich die Abfindung zusammensetzen und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgestaltet werden kann. Die Begründung von Ansprüchen durch das Schreiben wurde ausdrücklich ausgeschlossen.
Der ArbN behauptet, einen mündlichen Vorvertrag zum Abschluss eines Aufhebungsvertrags mit dem ArbG abgeschlossen zu haben. Dieser sei außerdem aus dem Gesichtspunkt des Gleichbehandlungsgebots verpflichtet, mit ihm einen Aufhebungsvertrag abzuschließen, da auch mit anderen vergleichbaren ArbN Aufhebungsverträge abgeschlossen worden seien.
Die Klage des ArbN blieb in allen Instanzen erfolglos.
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