01.10.2006 | Ausgleichsklausel
Aufhebung des Wettbewerbsverbots durch Ausgleichsklausel im gerichtlichen Vergleich
1. Ob durch eine Ausgleichsklausel in einem gerichtlichen Vergleich ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot und die Pflicht zur Zahlung einer Karenzentschädigung aufgehoben worden sind, ist durch Auslegung gem. §§ 133, 157 BGB zu ermitteln. Revisionsrechtlich ist die danach vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung nur daraufhin zu überprüfen, ob gegen anerkannte Auslegungsregeln, Erfahrungssätze und Denkgesetze verstoßen worden ist, ob Verfahrensvorschriften eingehalten worden sind oder wesentliche Umstände unberücksichtigt gelassen wurden. |
2. Klauseln in Prozessvergleichen sind in der Regel nichttypische Erklärungen. |
(BAG 8.3.06, 10 AZR 349/05, Abruf-Nr. 062597) |
Sachverhalt
Der ArbN war im Einzelhandelsschuhgeschäft des ArbG als Fachverkäufer beschäftigt. Es war ein Wettbewerbsverbot für die Dauer von zwei Jahren nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses vereinbart. Das Arbeitsverhältnis endete durch fristgerechte Kündigung seitens des ArbG.
Anschließend erhob der ArbN eine Zahlungsklage (u.a. auf ausstehendes Gehalt und vertragliche Abfindung). Im Gütetermin, in dem die Wettbewerbsvereinbarung nicht zur Sprache gekommen war, wurde ein Vergleich geschlossen. In Ziff. 1 verpflichtete sich der ArbG zur Zahlung bestimmter Beträge. In Ziff. 2 wurde folgende Ausgleichsklausel vereinbart: „Damit sind alle gegenseitigen finanziellen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und aus Anlass seiner Beendigung ... erledigt.“
Die Karenzentschädigung hatte der ArbG zuvor jeweils am Monatsende gezahlt. Auch nach Abschluss des Vergleichs wurde sie weitergezahlt.
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