02.07.2008 | Ausgleichsklausel
Ausgleichsquittung und Anspruchsverzicht
Wenn feststeht, dass eine Forderung entstanden ist, verbietet dieser Umstand im Allgemeinen die Annahme, der Gläubiger habe sein Recht nach § 397 Abs. 1 oder Abs. 2 BGB einfach wieder aufgegeben. Ein Erlass liegt im Zweifel nicht vor (BAG 7.11.07, 5 AZR 880/06, Abruf-Nr. 081857). |
Sachverhalt
Der ArbN war bei dem ArbG ab dem 18.10.04 beschäftigt. Der ArbG kündigte das Arbeitsverhältnis mit einem dem ArbN am 11.12.04 zugegangenen Schreiben ordentlich zum 18.12.04.
Die spätere Prozessbevollmächtigte des ArbN machte mit Schreiben vom 30.12.04 restliche Vergütungsansprüche für Oktober und November i.H.v. 493,21 EUR brutto geltend und mit Schreiben vom 11.2.05 weitere Ansprüche für Dezember.
Am 14.2.05 erschien der ArbN vereinbarungsgemäß in den Geschäftsräumen des ArbG, um die Arbeitspapiere, die Abrechnung für Dezember 04 und restlichen Lohn abzuholen. Er erhielt dort einen Betrag von 144,57 EUR als restliche Vergütung für November 04, nach der Behauptung des ArbG zusätzlich noch 89,99 EUR für Dezember 04. Sodann unterzeichnete er folgendes vom ArbG vorformuliertes und handschriftlich ergänztes Schriftstück:
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