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  • 04.10.2010 | Außerordentliche Kündigung

    Aufladen eines Elektrorollers: Kein Kündigungsgrund

    1. Absolute Kündigungsgründe kennt das deutsche Arbeitsrecht nicht.  
    2. Bei jeder Kündigung hat eine umfassende, am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ausgerichtete Interessenabwägung zu erfolgen.  
    3. Ein Auflösungsantrag ist auch im Licht der emotionalen Ausnahme-situation des ArbN zu beurteilen.  
    (LAG Hamm 25.8.10, 16 Sa 260/10, Abruf-Nr. 102966)

     

    Sachverhalt

    Der jetzt 41-jährige ArbN ist bei der ArbG seit dem 1.8.90 beschäftigt - zuletzt als Netzwerkadministrator. Im Mai 2009 hatte er sich für einige Tage einen Elektroroller gemietet, den er auch zur Fahrt in den Betrieb nutzte. Dort schloss er den Roller im Vorraum zum Rechenzentrum der ArbG an eine Steckdose an, um den Akku aufzuladen. Nachdem der Roller ca. 1 ½ Stunden aufgeladen worden war, nahm der ArbN den Akku vom Stromnetz, nachdem er von einem Vorgesetzten dazu aufgefordert worden war. Dabei sind Stromkosten im Umfang von etwa 1,8 Cent entstanden.  

     

    Mit Schreiben vom 27.5.09 kündigte der ArbG das Arbeitsverhältnis mit dem ArbN außerordentlich fristlos sowie hilfsweise ordentlich fristgerecht zum 30.11.09. Er hat sich darauf berufen, dass der ArbN ein Vermögensdelikt zu seinem Nachteil begangen habe, weil er heimlich auf seine Kosten seinen privaten Elektroroller am Stromnetz aufgeladen hat. Mittlerweile hat der ArbN erfolgreich an der Betriebsratswahl teilgenommen. Das Arbeitsgericht hat die Kündigung für unwirksam gehalten.  

     

    Entscheidungsgründe

    Die Berufung des ArbG blieb vor dem LAG ohne Erfolg. Da es keine absoluten Kündigungsgründe gab, hat das LAG im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung eine Interessenabwägung vorgenommen. Diese geht zulasten des ArbG aus. Berücksichtigt hat das Gericht dabei