01.06.2011 | Außerordentliche Kündigung
Keine außerordentliche Kündigung bei bloßem Verstoß gegen Kontrollpflichten
Ohne Nachweis positiver Kenntnis einer Bereichsleiterin von massiven Übergriffen gegen Schutzbefohlene besteht kein Grund zur außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Ein Verstoß gegen Kontrollpflichten kann nach einschlägiger Abmahnung einen Grund für eine ordentliche verhaltensbedingte Kündigung bilden (LAG Düsseldorf 15.2.11, 16 Sa 1016/10, Abruf-Nr. 111661). |
Sachverhalt
Die ArbN war langjährig zunächst als Psychologin und ab 2005 als Bereichsleiterin für fünf Wohngruppen mit 40 Mitarbeitern für die ArbG, eine gemeinnützige Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung, tätig. Im Rahmen einer der Wohngruppen wurde das sogenannte „Intra-act-plus-Konzept“ erprobt. Dieses sieht im Falle aggressiven Verhaltens differenzierte Belohnungs- und Bestrafungsmechanismen vor. Im April und Mai 2008 kam es zu massiven Übergriffen und Misshandlungen der schutzbefohlenen Kinder und Jugendlichen durch Mitarbeiter der ArbG, an denen die ArbN jedoch selbst nicht beteiligt war. Ungeklärt ist, wann genau die ArbN von diesen Vorfällen Kenntnis erlangte. Spätestens am 26.5.08 informierte sie die damalige Geschäftsführung von den Vorkommnissen.
Nach einem Wechsel in der Geschäftsleitung untersuchte die neue Geschäftsführung der ArbN die streitgegenständlichen Vorfälle im August 09 und kündigte als Ergebnis dieser Untersuchungen u.a. der ArbN am 30.9.09 fristlos, hilfsweise mit sozialer Auslauffrist zum 31.3.10. Insofern warf die ArbG der ArbN vor, ihren Kontrollpflichten als Bereichsleiterin nicht nachgekommen zu sein und die „erzieherischen Grenzüberschreitungen“ nicht unterbunden zu haben.
Die hiergegen gerichtete Kündigungsschutzklage der ArbN, die vorträgt, keinerlei Schutzpflichten verletzt zu haben und nach Kenntnis der Vorfälle die damalige Geschäftsleitung informiert zu haben, war vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf und dem LAG Düsseldorf erfolgreich.
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