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  • 04.12.2008 | Befristung

    Klagefrist bei unwirksamer Befristung
    und nachfolgender Verlängerung

    von RiArbG Klaus Griese, Hamm

    Hält der ArbN einen sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrag, der inzwischen verlängert worden ist, für unwirksam, so muss er gegen die Ausgangsbefristung innerhalb von drei Wochen nach Ablauf dieser Befristung klagen. Die dreiwöchige Klagefrist gemäß § 17 S. 1 TzBfG beginnt für jede Befristungsabrede mit dem Ablauf der darin vereinbarten Befristung und nicht erst mit dem Ablauf der letzten Befristung (LAG Berlin-Brandenburg 10.7.08, 14 Sa 604/08, Abruf-Nr. 083474).

     

    Sachverhalt

    Die Parteien hatten einen ersten befristeten Arbeitsvertrag für die Zeit vom 10.10.05 bis zum 31.12.06 geschlossen und diesen Vertrag später bis zum 9.10.07 verlängert. Mit seiner am 18.10.07 erhobenen Klage machte der ArbN die Unwirksamkeit der zum 9.10.07 abgelaufenen Befristung geltend. Zur Begründung trug er vor, dass er den ersten Arbeitsvertrag am 10.10.05 erst unterschrieben habe, nachdem er schon einige Stunden für den ArbG tätig gewesen sei. Mangels Einhaltung der erforderlichen Schriftform (§ 14 Abs. 4 TzBfG) sei daher ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zustande gekommen (§ 16 S. 1 TzBfG).  

     

    Entscheidungsgründe

    Gem. §17 S. 1 TzBfG muss ein ArbN innerhalb von drei Wochen nach dem Ende des befristeten Arbeitsvertrags (nicht Arbeitsverhältnisses!) Entfristungsklage erheben; anderenfalls gilt die Befristung als rechtswirksam (§ 17 S. 2 TzBfG i.V.m. § 7 KSchG). Die Vorschrift entspricht inhaltlich § 1 Abs. 5 BeschFG. Dazu hat das BAG entschieden, dass der Begriff des befristeten Vertrags die vertragliche Vereinbarung selbst meint, unabhängig davon, ob die folgende Befristungsabrede sich zeitlich nahtlos anschließt und ob sie als Neuabschluss, als Vertragsänderung oder als Vertragsverlängerung zu bezeichnen ist (BAG AP Nr. 11 zu § 1 BSchFG 1996 = NZA 02, 1335).  

     

    Ist die (Ursprungs-)Befristungsabrede wegen fehlender Schriftform gem. § 14 Abs. 4 TzBfG rechtsunwirksam und vereinbaren die Parteien anschließend eine „Verlängerung“ i.S.v. § 14 Abs. 2 TzBfG, wird der Mangel der Schriftform bei fehlender Entfristungsklage drei Wochen nach dem Ende des Ursprungsvertrags „geheilt“. Dies gilt gerade bei der sachgrundlosen Befristung (§ 14 Abs. 2 TzBfG) mit Verlängerung, obwohl der Ursprungsvertrag und die Verlängerungsvereinbarung(en) ein einheitliches Arbeitsverhältnis – bestehend aus mehreren Arbeitsverträgen i.S.v. § 17 TzBfG – bilden.