05.05.2009 | Beratungspraxis
Arbeitsabläufe optimieren: So rechnen Sie die Deckungsanfrage korrekt ab
von Christian Noe, Gelsenkirchen
Die Besonderheiten des Umgangs mit Rechtsschutzversicherern in arbeitsrechtlichen Mandaten hat der Autor bereits dargestellt (siehe Noe, AA 09, 62). Die Einholung einer Deckungszusage stellt grundsätzlich keine Aufgabe des RA dar. Allerdings kann der Prozessvertreter die Deckungsanfrage im Auftrage des Mandanten erledigen (vgl. hierzu: Musterformulierung, Noe, AA 09, 63).
Deckungsanfrage als besondere Angelegenheit
Das Einholen der Deckungszusage stellt gebührenrechtlich eine besondere Angelegenheit dar, die der Anwalt mit einer Geschäftsgebühr gem. Nr. 2300 VV RVG gegenüber dem Mandanten abrechnen kann. Hierbei kommt ein Gebührenrahmen von 0,5 bis 2,5 Geschäftsgebühren in Betracht (vgl. AnwK-RVG/Mock, § 19 Rn. 8). Diese Auffassung wird auch vom LG München I (6.5.08, 30 O 16917/07, Abruf-Nr. 090519) sowie vom AG Schwandorf (11.6.08, 2 C 189/08, Abruf-Nr. 090520) vertreten. Die Kosten für die Einholung einer Deckungszusage werden vom Rechtsschutz nicht getragen, können aber - sofern die Gegenseite im Verzug war - auf Antrag des Prozessvertreters der Gegenseite auferlegt werden.
Dies gilt nach § 12 Abs. 1 ArbGG nicht im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren in erster Instanz. Hier sind sämtliche - auch materiellrechtliche - Erstattungsansprüche, unabhängig vom Unterliegen oder Obsiegen der Partei, gesetzlich ausgeschlossen.
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