01.02.2006 | Beratungspraxis
Ethik-Richtlinien und Mitbestimmung
Jüngst hat das LAG Düsseldorf entschieden, ob und in welchen Teilen die Ethikrichtlinie von Wal-Mart der Mitbestimmung des Gesamtbetriebsrats unterliegt (14.11.05, 10 TaBV 46/05, Abruf-Nr. 053683, dazu Rummel, AA 06, 30). Nachfolgend soll der Hintergrund dieser Richtlinie und die Praxis in Deutschland mit Ethikrichtlinien dargestellt werden.
Hintergründe der Wal Mart-Entscheidung
Wal-Mart ist ein deutsches Tochterunternehmen der US-amerikanischen Wal-Mart-Stores, Inc., die an der New York Stock Exchange gelistet ist. Nach Sec. 303 A Ziff. 10 des New York Stock Exchange´s Listed Company Manuals sind die ihr unterfallenden Unternehmen zur Einführung und Veröffentlichung eines “Code of business conduct and ethics” verpflichtet. Dieser muss Regelungen zur Verhinderung von und zum Umgang mit Interessenkonflikten, zur Verschwiegenheit, zu lauterem und fairem Geschäftsgebaren, zum Schutz von Unternehmenseigentum, zur Verpflichtung der Mitarbeiter zu gesetzeskonformem Verhalten und zur Ermutigung der Mitarbeiter, Gesetzesverstöße und Verstöße gegen den Kodex zu melden, enthalten. Es wurde daher für alle weltweit beschäftigten Mitarbeiter ein Verhaltenskodex erarbeitet, der sodann in die deutsche Sprache übersetzt wurde. Der Verhaltenskodex enthält Regelungen über das Verhalten der Mitarbeiter untereinander, Verantwortung gegenüber Unternehmen und Aktionären, Verantwortung gegenüber Lieferanten, Wettbewerbern, Kunden, Gemeinden und Behörden sowie Verantwortung hinsichtlich internationaler Geschäftspraktiken.
Richtlinien gehen oft zu weit
Ethikrichtlinien gibt es nicht nur bei Wal-Mart. Durch die Globalisierung des Handels sind diese mittlerweile weit verbreitet. So ist ein Geschäftskontakt mit US-Firmen oft nur möglich, wenn eigene Ethik-Richtlinien nachgewiesen werden. Das ist prinzipiell nicht zu beanstanden. Allerdings scheuen sich manche ArbG nicht, in die Privatsphäre ihrer Mitarbeiter einzugreifen.
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