28.07.2011 | Beratungspraxis
Zehn Antworten auf aktuelle Fragen zum Equal-Pay-Anspruch
von RiArbG Dr. Guido Mareck, Iserlohn
In seinem Beschluss vom 14.12.10 (1 ABR 19/10, Abruf-Nr. 110951) hat das BAG die Tarifunfähigkeit der CGZP (Tarifgemeinschaft christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit- und Personalserviceagenturen) festgestellt. Auch andere Arbeitsgerichte in Deutschland haben sich in den letzten Monaten intensiv mit der CGZP beschäftigen müssen. Hierbei stellen sich viele Fragen: Führt die mangelnde Tariffähigkeit dazu, dass alle von der CGZP in der Vergangenheit abgeschlossenen Tarifverträge nichtig sind? Wie wirkt sich die mangelnde Tariffähigkeit der CGZP als Spitzenorganisation auf die von ihr vertretenen Einzelgewerkschaften aus? In welchem Umfang bestehen Differenzlohnansprüche der ArbN zum Equal-Pay-Lohn - also zum Lohn vergleichbarer ArbN des Entleihers? „Arbeitsrecht aktiv“ beantwortet die zehn aktuellsten Fragen hierzu.
1. Für welchen Zeitraum wurde die CGZP für tarifunfähig erklärt?
Im Beschluss vom 14.12.10 führt der 1. Senat des BAG im Beschlussverfahren nach § 97 Abs. 1 ArbGG aus, dass die CGZP nicht tariffähig ist. Darüber hinaus stellen die Richter klar, dass diese Feststellung gegenwartsbezogen ist und es damit für die Frage nach der Tarifunfähigkeit der CGZP als Spitzenorganisation nur auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung der Tatsacheninstanz ankommt.
Fazit |
Dies bedeutet, dass die Tarifunfähigkeit der CGZP nur für die Zeit ab dem 7.12.09 durch den genannten Beschluss rechtskräftig festgestellt ist. Weder über die Frage der Tariffähigkeit der christlichen Einzelgewerkschaften, die sich in der CGZP zusammengeschlossen haben, noch über die Frage der vor diesem Zeitpunkt von der CGZP abgeschlossenen Tarifverträge enthält der Beschluss eine konkrete Aussage. |
2. Gilt die Tarifunfähigkeit auch für die Vergangenheit?
Die CGZP ist keine Spitzenorganisation im Sinne des § 2 Abs. 3 TVG, weil
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