· Fachbeitrag · Tarifvertragsrecht
Unwirksame Klauseln in Leiharbeitsverträgen
Die seit dem 15.3.10 in Formulararbeitsverträge der Leiharbeitsbranche aufgenommene Verweisungsklausel auf vom Arbeitgeberverband Mittelständischer Personaldienstleister (AMP) mit der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personal-Service-Agenturen (CGZP) und anderen Christlichen Gewerkschaften geschlossene Tarifverträge ist unwirksam. Es gelten nur die gesetzlichen Regelungen (Arbeitsgericht Lübeck 15.3.11, 3 Ca 3147/10, Abruf-Nr. 113465). |
Sachverhalt
Der AMP hatte mit der CGZP als Spitzenorganisation und deren Mitgliedsge-werkschaften Christliche Gewerkschaft Metall (CGM), der DHV - Die Berufsgewerkschaft e.V., dem Beschäftigtenverband Industrie, Gewerbe, Dienstleistung (BIGD), dem Arbeitnehmerverband land- und ernährungswirtschaftlicher Berufe (ALEB) und der Gesundheitsgewerkschaft medsonet am 15.3.10 in einem einzigen Tarifvertrag praktisch fünf Tarifverträge geschlossen, um etwaige Folgen der zwischenzeitlich vom BAG festgestellten Tarifunfähigkeit der CGZP aufzufangen. Die Anwendbarkeit all dieser Tarifverträge ist gewollt, damit die ArbN in verschiedene Branchen entliehen werden können.
Die hiesigen Parteien stritten nicht um die Lohnhöhe, sondern über die für die Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses maßgebliche Kündigungsfrist. Das Gesetz sieht eine zweiwöchige Frist vor, die tariflichen Regelungen nur eine Kündigungsfrist von einer Woche. Deren Anwendung war in einem bundesweit in der Arbeitnehmerüberlassungsbranche benutzten Formulararbeitsvertrag festgelegt worden.
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