23.12.2009 | Beschlussverfahren
Das arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren - Kein Buch mit sieben Siegeln
von RA Stefan Kreuzer, FA Arbeitsrecht, Dresden
Das arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren ist praxisrelevant, da es oft um hohe Streitwerte geht. Dennoch wird das Beschlussverfahren in der Ausbildung nur unzureichend behandelt. Nachfolgend werden daher wichtige Besonderheiten des Beschlussverfahrens und ein Schema zur Zulässigkeitsprüfung mit konkreten Musterformulierungen dargestellt.
Besonderheiten des Beschlussverfahrens
Das Mandat hat bereits auf der prozessualen Ebene Besonderheiten. Die sechs Wichtigsten werden im Folgenden dargestellt:
1. Unterschiedliche Terminologie im Urteils- und Beschlussverfahren
Die beiden Verfahrensarten des ArbGG unterscheiden sich bereits in ihrer Terminologie. Der zur Einleitung eines Beschlussverfahrens einzureichende Schriftsatz heißt nicht Klageschrift, sondern Antragsschrift (§ 81 Abs. 1 ArbGG). Die Parteien heißen nicht Kläger und Beklagter, sondern Beteiligter zu 1), zu 2), usw. (§ 83 Abs. 1 S. 2 ArbGG). Die vom Gericht zu fällende Entscheidung heißt nicht Urteil, sondern Beschluss (§ 84 ArbGG).
2. Ausschließliche Zuständigkeit im Beschlussverfahren
Die Zuständigkeit im Beschlussverfahren regelt § 2a ArbGG. In den dort aufgezählten Fällen ist das Arbeitsgericht ausschließlich zuständig (Rechtswegzuständigkeit). Die Vorschriften für das Beschlussverfahren selbst finden sich in den § 2a Abs. 2, §§ 80-98 ArbGG. Urteilsverfahren und Beschlussverfahren sind jeweils eigene Verfahrensarten, die sich gegenseitig ausschließen. Die Entscheidung, ob ein Rechtsstreit dem Beschluss- oder Urteilsverfahren zuzuordnen ist, richtet sich nach dem Streitgegenstand. Eine „Angelegenheit aus dem BetrVG“ im Sinne von § 2a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG liegt vor, wenn der Antragsteller sein Antragsziel auf eine Norm aus dem Betriebsverfassungsrecht stützen kann.
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