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  • 01.10.2009 | Betriebsbedingte Kündigung

    Fremdvergabe von Tätigkeiten ist betriebsbedingter Kündigungsgrund

    1. Das Kündigungsrecht verpflichtet den ArbG nicht, bestimmte betriebliche Organisationsstrukturen, Betriebsabläufe oder Standorte beizubehalten und geplante Organisationsänderungen nicht durchzuführen. Eine solche unternehmerische Entscheidung liegt bis zur Grenze der Willkür in seinem unternehmerischen Ermessen.  
    2. Die Fremdvergabe von Tätigkeiten im Bereich der IT/EDV durch Vereinbarungen mit dritten Unternehmen kann bei entsprechender Umsetzung der Entscheidung zum vollständigen Wegfall von Tätigkeiten führen, die zuvor ein eigener ArbN erledigt hat. Zwar ist die Führung eines einheitlichen Betriebs durch mehrere Unternehmen möglich, dieser kann jedoch nicht schon bei gleichen Betriebsmitteln und sogar gleichen Räumen angenommen werden. Vielmehr ist eine gemeinsame Arbeitsorganisation und Leitungsmacht Voraussetzung für eine solche Annahme.  
    3. Für das Vorliegen eines Gemeinschaftsbetriebs ist der ArbN, der sich hierauf beruft, darlegungs- und beweispflichtig. Hierbei sind äußere Umstände darzulegen, die eine Einigung über die Führung eines gemeinsamen Betriebs mit einheitlicher Leitungsmacht und einem einheitlichen Leitungsapparat nahelegen.  
    (LAG Hamm 29.1.09, 15 Sa 1224/08, Abruf-Nr. 093065)

     

    Praxishinweis

    In der Entscheidung des LAG Hamm werden die Kriterien für die freie unternehmerische Entscheidung zur Fremdvergabe von Tätigkeiten, die als betriebsbedingter Kündigungsgrund anerkannt ist, sowie zum Vorliegen eines Gemeinschaftsbetriebs unter Bezugnahme auf die BAG-Rechtsprechung zusammengefasst. Es bleibt dabei, dass die Fremdvergabe von Aufträgen betriebsbedingter Kündigungsgrund ist und die Kriterien für eine einheitliche Leitungsmacht bei der Führung eines Gemeinschaftsbetriebs mehrerer Unternehmen vom ArbN darzulegen und ggf. zu beweisen sind. Dies dürfte diesem aber in den wenigsten Fällen gelingen. Der ArbG hat im Prozess hingegen zu beachten, dass die Fremdvergabe von Aufträgen durch entsprechende Vereinbarungen mit Drittfirmen und der damit verbundene Wegfall von Aufgaben anderer ArbN auch belegt werden können.  

     

    Quelle: Ausgabe 10 / 2009 | Seite 175 | ID 130497