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  • 04.03.2009 | Betriebsbedingte Kündigung

    Fremdvergabe zur selbstständigen Erledigung und unzulässige Austauschkündigung

    Die Vergabe von bisher im Betrieb ausgeführten Arbeiten an Fremdfirmen ist grundsätzlich eine von den Arbeitsgerichten zu akzeptierende unternehmerische Entscheidung. Ein Wegfall von Arbeitsplätzen liegt hingegen nicht vor, wenn zuvor von ArbN des Betriebs ausgeführte Tätigkeiten nicht zur selbstständigen Erledigung auf einen Dritten übertragen werden. In diesem Fall liegt vielmehr eine unzulässige Austauschkündigung vor (LAG Mecklenburg-Vorpommern 19.11.08, 2 Sa 193/08, Abruf-Nr. 090548).

     

    Sachverhalt

    Ein ArbN war bei dem ArbG seit 1971 für einen Bruttostundenlohn von zuletzt 9,27 Euro als Elektriker tätig. Der ArbG, der regelmäßig mehr als 10 ArbN beschäftigt, bietet Renovierungen von Wohngebäuden an. Im Dezember 2007 entschloss sich die ArbG, nachdem es zu einem Streit zwischen ihm und dem ArbN im Zusammenhang mit einer Abmahnung gekommen war, die Elektroarbeiten auf eine andere Firma (S-Elektrosystem GmbH) zu übertragen. Letztere Firma stellte von drei zuvor bei dem ArbG tätigen Elektrikern zwei, nicht hingegen den ArbN, ein.  

     

    Dieser wurde am 12.12.07 fristgemäß mit der Begründung gekündigt, der ArbG führe keine Elektroarbeiten mehr aus, sondern lasse diese zukünftig durch die S-E GmbH als Fremdfirma erledigen. Der Geschäftsführer der S-E GmbH ist identisch mit dem des ArbG. Die S-E GmbH bedient sich keines eigenen Leitungsapparats und führt nahtlos die von dem ArbG begonnenen Elektroarbeiten auf dessen Baustellen weiter. Mit seiner Klage verlangte der ArbN die Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung mit der Begründung, bei dieser handele es sich um eine unzulässige Austauschkündigung. Die beiden ehemaligen Elektriker des ArbG verrichteten nahtlos ihre Tätigkeit wie zuvor. Das ArbG Rostock hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des ArbN war erfolgreich. Sie führte zur Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und zur Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung.  

     

    Entscheidungsgründe

    Das LAG Mecklenburg-Vorpommern hat klargestellt, dass die Vergabe von bisher im Betrieb durchgeführten Arbeiten an Fremdfirmen eine von den Arbeitsgerichten grundsätzlich zu akzeptierende und bindende unternehmerische Entscheidung ist. Sie stellt damit ein dringendes betriebliches Erfordernis für eine betriebsbedingte Kündigung dar, soweit Arbeitsplätze durch diese Fremdvergabe entfallen. Dies gilt aber nur, wenn die Arbeiten Drittfirmen zur selbstständigen Durchführung übertragen werden. Liegt eine solche nicht vor, führt eine organisatorische Neugestaltung nicht zum Wegfall der Arbeitsplätze. Nach Auffassung des LAG liegt hier eine unzulässige Austauschkündigung vor.