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  • 28.07.2011 | Betriebsbedingte Kündigung

    Kündigung wegen Verkleinerung eines Orchesters

    von VRiLAG a.D. und RA Dr. Lothar Beseler, Meerbusch

    Kündigt der ArbG einem Orchestermusiker, weil er das Orchester verkleinern will, so können die Arbeitsgerichte diese Entscheidung nicht auf ihre künstlerische Zweckmäßigkeit hin überprüfen (BAG 27.1.11, 2 AZR 9/10, Abruf-Nr. 112363).

     

    Sachverhalt

    Der ArbN ist Hornist. Er war seit dem Jahr 1991 als Orchestermusiker beim ArbG beschäftigt. Nachdem der Freistaat Thüringen mitgeteilt hatte, er wolle die bisher gewährten Zuwendungen erheblich kürzen, entschloss sich der ArbG, das Orchester - unter anderem durch Streichung aller Hornistenstellen - zu verkleinern und das verbliebene Rumpforchester bei Bedarf zu ergänzen. Er kündigte das Arbeitsverhältnis nach Anhörung des Betriebsrats zum 31.7.08. Der ArbN hat die Unwirksamkeit der Kündigung geltend gemacht. Die Besetzung eines Kammerorchesters ohne Horn bzw. Waldhorn sei unsinnig und willkürlich, weil für zahlreiche Werke der Orchestermusik das Horn essenziell sei - so könne das Stück „Peter und der Wolf“ nur noch als „Peter ohne Wolf“ aufgeführt werden.  

     

    Entscheidungsgründe

    Der zweite Senat hat die Kündigung als wirksam angesehen. Bei einer beschlossenen und tatsächlich durchgeführten unternehmerischen Organisationsentscheidung spreche eine Vermutung dafür, dass sie aus sachlichen Gründen erfolgt sei und nicht auf Rechtsmissbrauch beruhe. (BAG NZA 08, 939).  

     

    Deshalb hat im Kündigungsschutzprozess grundsätzlich der ArbN die Umstände darzulegen und im Streitfall zu beweisen, aus denen sich ergeben soll, dass die Maßnahme offensichtlich unsachlich, unvernünftig oder willkürlich ist. Dabei zielt die Überprüfung der unternehmerischen Entscheidung durch das Gericht weder darauf ab, dem ArbG organisatorische Vorgaben zu machen, noch darf sie dazu dienen, die Stichhaltigkeit der Erwägungen zu prüfen, die den ArbG gerade zu dem von ihm gewählten Konzept geführt haben. Es geht in diesem Zusammenhang allein um die Verhinderung von Missbrauch. Verstöße gegen gesetzliche und tarifliche Normen sollen verhindert, Diskriminierung und Umgehungsfälle vermieden werden.