02.11.2010 | Betriebsbedingte Kündigung
Wirksamkeit einer durch den Insolvenzverwalter ausgesprochenen betriebsbedingten Kündigung
von VRiLAG a.D. und RA Dr. Lothar Beseler, Meerbusch
1. An einem ernsthaften und endgültigen Stilllegungsbeschluss fehlt es, solange der ArbG/Insolvenzverwalter noch in Verhandlungen über eine Veräußerung des Betriebs steht. |
2. § 125 Abs. 1 Nr. 1 InsO enthält eine widerlegliche Vermutung von Tatsachen, die die soziale Rechtfertigung einer bestimmten betriebsbedingten Kündigung begründen sollen. Steht bereits aufgrund des unstreitigen Sachverhalts fest, dass die Kündigung eines bestimmten ArbN nicht durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt ist, die einer Weiterbeschäftigung im Betrieb entgegenstehen, bleibt für eine Anwendung von § 125 Abs. 1 Nr. 1 InsO kein Raum. |
3. § 128 Abs. 2 InsO kommt gegenüber § 125 Abs. 1 InsO keine selbstständige Bedeutung zu. |
(LAG Köln 28.1.10, 7 Sa 801/09, Abruf-Nr. 103353) |
Sachverhalt
In dem Kündigungsschutzprozess ging es um die Wirksamkeit einer auf betriebliche Gründe gestützten Kündigung. Der ArbN war in der Filiale X der Insolvenzschuldnerin beschäftigt. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des ArbG will der Insolvenzverwalter am 17.9.08 die unternehmerische Entscheidung getroffen haben, zum Ende September 2008 einen Teil der Filialen und spätestens zum 31.1.09 den gesamten Betrieb stillzulegen. Mit dem Gesamtbetriebsrat wurde ein Interessenausgleich mit Namensliste vereinbart, auf der der Name des ArbN vermerkt war.
Im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung vom 21.10.08 befand sich der Insolvenzverwalter in aussichtsreichen Verhandlungen mit einem oder mehreren Investoren bzw. Übernahmeinteressenten. Die Filiale X war weder im Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung am 21.10.08 geschlossen, noch ist sie zum 31.1.09 oder zu irgendeinem anderen früheren oder späteren Zeitpunkt geschlossen worden. Sie wurde vielmehr zum Zeitpunkt der Entscheidung des LAG noch weiterbetrieben.
Das LAG Köln gab der Kündigungsschutzklage des ArbN statt.
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