01.07.2007 | Betriebsübergang
Betriebsübergang: Weitere Details des BAG zur Unterrichtungspflicht des ArbG
In AA 07, 8 hatten wir über zwei BAG-Entscheidungen vom 13.7.06 (8 AZR 305/05 und 8 AZR 303/05) berichtet, in denen das BAG sich erstmals mit dem Umfang der Unterrichtungspflichten des ArbG/Erwerbers nach § 613a Abs. 5 BGB bei einem Betriebsübergang befasst hat. Darin stellt das BAG bezüglich der Unterrichtungspflichten hohe Anforderungen an den ArbG. Da bei einer nicht ordnungsgemäßen Unterrichtung die für den ArbN bestehende Einmonatsfrist zum Widerspruch gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses nicht zu laufen beginnt, besteht für den ArbG die erhebliche Gefahr, sich noch nach langer Zeit mit Ansprüchen des ArbN konfrontiert zu sehen.
Seine strenge Linie führt das BAG nun in einer weiteren Entscheidung (14.12.06, 8 AZR 763/05, Abruf-Nr. 070309) fort. Das dortige Unterrichtungsschreiben war nicht ordnungsgemäß, weil es fehlerhaft über die Haftungsverteilung zwischen Veräußerer und Erwerber nach § 613a Abs. 2 BGB informiert hatte (fehlerhafte Unterrichtung über die rechtlichen Folgen des Übergangs für die ArbN, § 613a Abs. 5 Nr. 3 BGB).
Unterrichtung über schlechte wirtschaftliche Lage des Erwerbers?
Bei diesem Ergebnis brauchte sich das BAG nicht mit der interessanten und für die Praxis wichtigen Streitfrage zu befassen, ob zu einer ordnungsgemäßen Unterrichtung nach § 613a Abs. 5 Nr. 3 BGB über die wirtschaftlichen Folgen des Betriebsübergangs gehört, dass über eine schlechte wirtschaftliche Lage des Betriebserwerbers Auskunft gegeben wird. Eine solche Verpflichtung hatte das LAG im Grundsatz verneint.
Angabe der unternehmerischen Gründe für den Betriebsübergang?
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