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  • 01.04.2008 | Betriebsübergang

    So vermeiden Sie Fehler bei der Unterrichtung nach § 613a Abs. 5 BGB

    von RA und VRiLAG a.D. Dr. Lothar Beseler, Meerbusch

    Zum Schutz der ArbN bei einem Betriebsübergang hat die Rechtsprechung schon frühzeitig, später auch der Gesetzgeber (§ 613a Abs. 6 BGB) dem ArbN ein Widerspruchsrecht eingeräumt. Widerspricht er dem Übergang, geht sein Arbeitsverhältnis nicht auf den neuen ArbG über. Widerspricht er erst nach erfolgtem Betriebsübergang, fällt das Arbeitsverhältnis rückwirkend auf den früheren ArbG zurück. Der Widerspruch kann jedoch nur sachgerecht erklärt werden, wenn der ArbN umfassend über den Betriebsübergang und seine Folgen informiert wurde. War die Unterrichtung nicht ordnungsgemäß, wird die Monatsfrist des § 613a Abs. 6 BGB zum Widerruf nicht in Gang gesetzt. Der Beitrag zeigt auf, was bei der Unterrichtung zu beachten ist.  

     

    Welche Vorgaben macht das Gesetz?

    Nach § 613a Abs. 5 BGB hat der bisherige ArbG oder der neue Inhaber die von einem Übergang betroffenen ArbN vor dem Übergang zu unterrichten über  

     

    • den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs,
    • den Grund für den Übergang,
    • die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die ArbN und
    • die hinsichtlich der ArbN in Aussicht genommenen Maßnahmen.

     

    Praxishinweis: Es sind nur die ArbN zu unterrichten, deren Arbeitsverhältnisse auf einen Betriebsnachfolger übergehen.