04.06.2009 | Betriebsübergang, Teil 1
Unterrichtung bei Betriebsübergang: BAG präzisiert Anforderungen nach § 613a BGB
von VRiLAG Dr. Wilfried Berkowsky, Halle (Saale)
Die rechtliche Gestaltung eines Betriebsübergangs nach § 613a BGB ist nach wie vor eines der schwierigsten Probleme des Arbeits- und Wirtschaftsrechts. Betriebsübergänge finden weitgehend unter wirtschaftlichem Druck, oft aus Insolvenzverfahren heraus statt. Sie sind deshalb Lösungsmodelle, um funktionsfähige betriebliche (Teil-) Strukturen zu retten, die sonst nicht zu retten wären. Aus dieser Perspektive läge es nahe, die rechtlichen Vorgaben zur Durchführung solcher Betriebsübergänge möglichst unkompliziert und zielgerichtet zu regeln. Das Gegenteil ist aber der Fall.
In der Rechtsprechung sind zahlreiche Fragen noch ungelöst, z.B. welche kollektiven Regelungen (Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen) wie und unter welchen Modalitäten unter dem neuen Betriebsinhaber weiter gelten. Hinzu kommt der erhebliche Einfluss des europäischen Rechts auf die deutsche Rechtslage. Einen Betriebsübergang rechtssicher zu gestalten, stößt deshalb auf erhebliche praktische Schwierigkeiten. Im Folgenden soll im ersten Teil die Unterrichtungspflicht präzisiert werden, während sich der zweite Teil (AA 7/09) vor allem mit den daraus resultierenden Haftungsfragen beschäftigt.
Unterrichtungspflicht nach § 613a Abs. 5 BGB
Ein in der Praxis schnell übersehener „Stolperstein“ ist beispielsweise die Pflicht des alten ArbG oder des Betriebserwerbers, die betroffenen ArbN über die Modalitäten des bevorstehenden Betriebsübergangs zu informieren. Diese Informationspflicht soll den ArbN eine fundierte Grundlage geben, um entscheiden zu können, ob sie dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses auf den Betriebserwerber widersprechen wollen oder nicht (§ 613a Abs. 6 BGB).
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