04.06.2009 | Betriebsübergang
Unterrichtung bei Betriebsübergang: Die Haftungsfragen
von VRiLAG Dr. Wilfried Berkowsky, Halle (Saale)
Im ersten Teil des Beitrags (AA 09, 94) wurden hauptsächlich die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Unterrichtung nach § 613a BGB und die wirksame Ausübung des Widerspruchsrechts nach der neuen Rechtsprechung des BAG präzisiert. Der zweite Teil des Beitrags rückt vor allem Haftungsfragen in den Vordergrund.
Unterrichtung muss richtig und inhaltlich präzise sein
Die Hinweise auf die Rechtsfolgen des Betriebsübergangs müssen präzise sein und dürfen keinen rechtlichen Fehler enthalten (BAG AP Nr. 312 zu § 613a BGB = NZA 06, 2583). Es ist deshalb nicht mehr zulässig - wie nach der früheren Rechtsprechung -, dass die Belehrung über die rechtlichen Folgen nur „im Kern“ richtig ist und lediglich eine „ausreichende“ Unterrichtung erfolgt (so noch BAG AP Nr. 102 zu § 613a BGB = NZA 94, 357).
Die einzelnen Fehlerpunkte
In dem Unterrichtungsschreiben, das dem vom BAG entschiedenen Fall zugrunde lag (BAG 22.1.09, 8 AZR 808/07, AA 09, 105) ist nicht dargestellt worden, dass nach § 613a Abs. 1 S. 1 BGB der neue Betriebsinhaber kraft Gesetzes in die Rechte und Pflichten der im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnisse eintritt.
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