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  • 01.07.2007 | Betriebsübergang

    Wann verwirkt das Widerspruchsrecht des ArbN bei falscher Unterrichtung durch den ArbG?

    von VRiLAG i.R. Dr. Hans Georg Rummel, Duisburg

    Nach § 613a Abs. 5 BGB muss der bisherige ArbG oder der Betriebserwerber die von einem Betriebsübergang betroffenen ArbN vor dem Übergang in Textform über den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs, den Grund für den Übergang, die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die ArbN und die hinsichtlich der ArbN in Aussicht genommenen Maßnahmen unterrichten. Der ArbN kann dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses binnen eines Monats nach Zugang der Unterrichtung dem alten ArbG oder dem Betriebserwerber gegenüber schriftlich widersprechen (§ 613a Abs. 6 BGB). Ist die Unterrichtung nicht ordnungsgemäß gewesen, wird diese Frist aber nicht in Gang gesetzt.  

     

    Anforderungen an ordnungsgemäße Unterrichtung

    Die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Unterrichtung sind schon nach dem Gesetzeswortlaut erheblich. Die extensive Gesetzesauslegung durch das BAG (AA 07, 8; AA 07, 126 – dieses Heft) tut ein Übriges. Daher sind Fehler bei der Unterrichtung nicht gerade selten. Insofern ist es von erheblicher Bedeutung, ob der alte ArbG eine Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses und vor allem Lohnnachzahlungsverpflichtungen für u.U. erhebliche Zeiten dadurch vermeiden kann, dass er sich auf eine Verwirkung des Widerspruchsrechts des ArbN beruft, wenn dieser erst später als einen Monat nach der – unvollständigen – Unterrichtung dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses widerspricht.  

     

    Grundsatz: Verwirkung des Widerspruchsrechts ist möglich

    Im Grundsatz ist anerkannt, dass das Widerspruchsrecht wegen Verwirkung ausgeschlossen sein kann. Daran hat auch der Umstand nichts geändert, dass im Gesetz nunmehr eine Frist zur Erhebung des Widerspruchs enthalten ist (BAG 14.12.06, 8 AZR 763/05).  

     

    Aber: Strenge Voraussetzungen