01.09.2006 | Betriebsübergang
Wie kann auf die neue BAG-Rechtsprechung zum Betriebsübergang reagiert werden?
Gem. § 613a Abs. 1 S. 1 BGB liegt ein Betriebsübergang oder Teilbetriebsübergang vor, wenn ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber übergeht. Ist dies der Fall, tritt der Erwerber in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein.
Für die Frage, ob ein Betrieb oder Betriebsteil „übergeht“, stellt die Rechtsprechung seit Langem darauf ab, ob eine „wirtschaftliche Einheit“ übernommen und identitätswahrend fortgeführt wird. Zu dieser Problematik sind in letzter Zeit einige wichtige Entscheidungen des BAG ergangen, die neue Tendenzen erkennen lassen. Der Beitrag zeigt diese auf und gibt Anregungen, wie darauf in der Praxis reagiert werden kann.
Das Kriterium der Nutzung der wesentlichen Betriebsmittel
Kein Streit herrschte in der Rechtsprechung darüber, dass auch die Fremdvergabe von ursprünglich selbst erbrachten Leistungen (Outsourcing) bzw. die Kündigung des Dienst- oder Werkvertrags, verbunden mit einer Vergabe auf einen weiteren Dritten (Outsourcing) oder die Umsetzung einer Entscheidung, bislang fremdvergebene Leistungen zukünftig (wieder) selbst zu erbringen (Insourcing), bei der Prüfung eines Betriebs- oder Teilbetriebsübergangs relevant sein kann.
Hingegen ist die Rechtsprechung des BAG bislang immer davon ausgegangen, dass Betriebsmittel, die nur zur Ausübung des Dienst- oder Werkvertrags – also nicht eigenwirtschaftlich – überlassen wurden, bei der Bestimmung der „wirtschaftlichen Einheit“ nicht zu berücksichtigen waren.
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