01.10.2005 | Betriebsverfassung
Informationen zur Betriebsratswahl 2006: Gekündigter Arbeitnehmer kann wählbar sein
Die Betriebsratswahl 2006 steht vor der Tür. „Arbeitsrecht aktiv“ gibt daher in loser Folge praktische Hinweise zur Durchführung der Wahl. Der folgende Beitrag klärt die Frage, wann ein ArbN trotz ordentlicher Kündigung auch nach Ablauf der Kündigungsfrist wählbar bleibt.
Ausgangsfall |
Der ArbG hatte im Januar 03 drei ArbN ordentlich betriebsbedingt zum 28.2.03 gekündigt. Alle ArbN kandidierten nach Ablauf ihrer Kündigungsfrist für den Betriebsrat und wurden später zu Betriebsräten bzw. Ersatzmitgliedern gewählt. Sie hatten jeweils fristgerecht Kündigungsschutzklage erhoben. Über den Ablauf der Kündigungsfrist hinaus wurden sie nicht weiterbeschäftigt. Der ArbG hat die Betriebsratswahl mit der Begründung angefochten, die gekündigten ArbN seien für den Betriebsrat nicht wählbar gewesen. |
Wählbarkeit bis zur Rechtskraft des Kündigungsschutzverfahrens
Nach der BAG-Rechtsprechung ist die Wahlanfechtung aus folgenden Gründen unbegründet (BAG AP Nr. 11 zu § 8 BetrVG 1972 = NZA 05, 707):
- Gekündigte ArbN verlieren ihre Wählbarkeit zum Betriebsrat nach § 8 BetrVG bis zum rechtskräftigen Abschluss der von ihnen geführten Kündigungsschutzprozesse nicht. Wegen der Kündigungsschutzklage bleibt die rechtswirksame Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch die Kündigung bis zum rechtskräftigen Verfahrensabschluss in der Schwebe.
- Mit dem faktischen Ausscheiden aus dem Betrieb nach Ablauf der Kündigungsfrist fehlt es an der tatsächlichen Eingliederung des ArbN in die betriebliche Organisation des ArbG. Dies führte allerdings nur zum Verlust des aktiven Wahlrechts. Das passive Wahlrecht bleibt aber wegen der Erhebung der Kündigungsschutzklage bestehen.
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