30.07.2010 | Betriebsverfassungsrecht
Erstattung von Kinderbetreuungskosten für Betriebsrats-Mitglieder
von RiArbG Klaus Griese, Hamm
Unter Umständen haben BR-Mitglieder Anspruch auf Erstattung von Kinderbetreuungskosten durch den ArbG gem. § 40 Abs. 1 BetrVG, die wegen erforderlicher Betriebsratsarbeit außerhalb der Arbeitszeit entstanden sind. „Arbeitsrecht aktiv“ zeigt anhand mehrerer Fälle aus der Praxis auf, wie die Rechtsprechung des BAG die rechtliche Lage beurteilt.
Gemäß § 40 Abs. 1 BetrVG trägt der ArbG die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten. Dazu gehören auch die Aufwendungen, die einzelne BR-Mitglieder zur Erfüllung ihrer Betriebsratsaufgaben für erforderlich halten dürfen, nicht aber sämtliche Kosten, die nur irgendwie durch die Betriebsratstätigkeit veranlasst sind. Grundsätzlich nicht erstattungsfähig sind Aufwendungen, die der persönlichen Lebensführung des ArbN zuzuordnen sind. § 40 Abs. 1 BetrVG ist strikt zu trennen von § 37 Abs. 2, 3 und 6 BetrVG, wo die Vergütungspflicht für Betriebsratsarbeit bzw. der Freizeitausgleich geregelt sind.
Das BAG (23.6.10, 7 ABR 103/08, Abruf-Nr. 102182) hatte über folgenden Fall zu entscheiden:
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