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  • 01.10.2007 | Dienstreise

    5 Grundsätze zur Reisezeit bei Betriebsräten

    von VRiLAG a.D. Dr. Lothar Beseler, Meerbusch

    Die Frage der arbeitsrechtlichen Behandlung der Reisezeiten von ArbN wurde von Laskawy/Malek in „Arbeitsrecht aktiv“ bereits behandelt (AA 07, 73). Was aber gilt für Mitglieder des Betriebsrats (BR), die zu auswärtigen Betriebsteilen, zu Seminaren und zu Sitzungen des Gesamtbetriebsrats fahren? Handelt es sich hierbei um Arbeitszeit und wie wird sie bezahlt? Der Beitrag gibt die Antworten.  

     

    1. Was gilt bei einer Dienstreise während der normalen Arbeitszeit?

    Nach § 37 Abs. 1 BetrVG führen die BR-Mitglieder ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt. Nach § 37 Abs. 2 BetrVG sind sie von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts befreit, wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebs zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Unternimmt ein BR-Mitglied für eine BR-Aufgabe während seiner persönlichen Arbeitszeit eine Dienstreise, handelt es sich bei der Reisezeit zwar nicht um Arbeitszeit, auch nicht i.S. des ArbZG. Sie wird aber nach dem Entgeltausfallprinzip wie Arbeitszeit bezahlt. Unerheblich ist dabei, ob er mit öffentlichen Verkehrsmitteln fährt oder seinen Pkw oder ein Dienstfahrzeug benutzt. Insoweit kann auf die Ausführungen von Laskawy/Malek verwiesen werden (die kostenfrei bei der Redaktion angefordert werden können; aa@iww.de, Fax: 02596 922-99, kein Faxabruf!)  

     

    2. Was gilt bei einer Dienstreise außerhalb der normalen Arbeitszeit?

    Problematisch ist, wenn das BR-Mitglied außerhalb seiner BR-Arbeitszeit auf einer Dienstreise unterwegs ist oder eine BR-Sitzung länger dauert als die für ihn geltende Arbeitszeit. Da es sich bei der BR-Tätigkeit um ein Ehrenamt handelt, liegt in diesen Fällen weder nach dem BetrVG noch nach dem ArbZG Arbeitszeit vor. Das BR-Mitglied muss daher nicht die arbeitszeitrechtliche Begrenzung auf täglich 10 Stunden (§ 3 ArbZG) oder das Sonntagsarbeitsverbot (§ 9 ArbZG) beachten. D.h., dass das BR-Mitglied arbeitszeitrechtlich problemlos am Sonntag zu einem BR-Seminar fahren kann, selbst wenn es hierzu seinen eigenen Pkw oder ein Dienstfahrzeug benutzen muss, weil es sonst nicht den Seminarort erreichen kann. Auch kann es arbeitszeitrechtlich unbedenklich erst am Morgen um 4 Uhr seine Reise mit dem Ziel antreten, um 9 Uhr am Seminarort zu sein. Schließlich kann die BR-Tätigkeit durchaus arbeitstäglich 10 Stunden überschreiten.  

     

    3. Was gilt für teilzeitbeschäftigte BR-Mitglieder?