01.02.2011 | Dienstwagen
Privatnutzung des Dienstwagens während lang dauernder Arbeitsunfähigkeit
Räumt der ArbG dem ArbN das Recht ein, den überlassenen Dienstwagen privat zu nutzen, stellt dies einen geldwerten Vorteil und Sachbezug dar. Der ArbN kann nach § 275 Abs. 1 i.V.m. § 280 Abs. 1 S. 1, § 283 S. 1 BGB Nutzungsausfallentschädigung in Höhe der steuerlichen Bewertung der privaten Nutzungsmöglichkeit verlangen, wenn ihm der ArbG das Fahrzeug vertragswidrig entzieht (BAG 14.12.10, 9 AZR 631/09, Abruf-Nr. 104179). |
Sachverhalt
Der ArbN ist beim ArbG als Bauleiter beschäftigt. Der ArbG stellt ihm arbeitsvertraglich für seine Tätigkeit einen Pkw „auch zur privaten Nutzung“ zur Verfügung. In der Zeit vom 3.3.08 bis einschließlich 14.12.08 war der ArbN arbeitsunfähig erkrankt. Sein Entgeltfortzahlungsanspruch endete zum 13.4.08. Auf Verlangen des ArbG gab er den Pkw am 13.11.08 zurück. Der ArbG überließ ihm erst nach Wiederaufnahme der Arbeit am 18.12.08 wieder einen Dienstwagen auch zur privaten Nutzung. Der ArbN verlangt Nutzungsausfallentschädigung für die Zeit vom 13.11. bis 15.12.08. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Revision des ArbN war ohne Erfolg. Die Gebrauchsüberlassung eines Pkw zur privaten Nutzung ist zusätzliche Gegenleistung für die geschuldete Arbeitsleistung. Sie ist steuer- und abgabenpflichtiger Teil des geschuldeten Arbeitsentgelts und damit Teil der Arbeitsvergütung. Damit ist sie regelmäßig nur so lange geschuldet, wie der ArbG überhaupt Arbeitsentgelt schuldet. Das ist für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit, für die keine Entgeltfortzahlungspflicht mehr nach § 3 Abs. 1 EFZG besteht, nicht der Fall.
Praxishinweis
Die Entscheidung stellt klar, dass auch die Überlassung eines Dienstwagens zur Privatnutzung Teil des arbeitsvertraglich geschuldeten Entgelts ist. Daher darf zwar einerseits der Dienstwagen nicht grundlos - etwa im Rahmen eines pauschalen Widerrufsvorbehalts - entzogen werden. Andererseits ist die Überlassung zur Privatnutzung nur für Zeiten geschuldet, in denen auch ein Anspruch des ArbN auf Arbeitsentgelt gegeben ist. Für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit außerhalb des Sechs-Wochen-Zeitraums der Entgeltfortzahlung ist dies gerade nicht der Fall. Etwas anderes gilt nur, wenn dies ausdrücklich im Arbeitsvertrag vereinbart wurde. Bei dessen Gestaltung sollte der ArbN-Vertreter daher auch auf diesen Punkt achten.
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