03.02.2009 | Drittschuldnerklage
Verschleiertes Arbeitseinkommen trotz fehlender Unterschreitung der 75%-Grenze
Eine Arbeitsvergütung ist nicht immer dann als nicht unverhältnismäßig gering im Sinne des § 850 h Abs. 2 ZPO anzusehen, wenn sie mehr als 75 Prozent der üblichen Vergütung beträgt. Die Beurteilung des unbestimmten Rechtsbegriffs „unverhältnismäßig geringe Vergütung“ ist von allen Umständen des Einzelfalls, insbesondere von der Art der Arbeitsleistung, den Beziehungen zwischen ArbN und ArbG und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des ArbG abhängig. Die Entscheidungen zur 25%-Grenze betreffen das Verhältnis zwischen ArbG und ArbN und nicht dasjenige zwischen ArbN und Gläubiger bzw. Drittschuldner (BAG 22.10.08, 10 AZR 703/07, Abruf-Nr. 090190). |
Sachverhalt
Der Kläger ist als Insolvenzverwalter Inhaber einer titulierten Forderung in Höhe von 513.468,74 EUR gegenüber dem ArbN, der früherer Gesellschafter und Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin (T. GbR) war. Der ArbN, der gegenüber seiner Ehefrau unterhaltspflichtig ist, bezieht bei seinem ArbG ein Bruttogehalt in Höhe von 2.300 EUR bei 40 Wochenstunden.
Bei seinem ArbG nimmt er Aufgaben im Vertrieb mit Schwerpunkt Innendienst, Kundenberatung, Kundenbesuche, Vertriebsbüro und Bürotätigkeiten war. Ebenso obliegen ihm in einem im Einzelnen ungeklärten Umfang auch Teiltätigkeiten im Rahmen der Geschäftsführung des ArbG.
Im Rahmen der Drittschuldnerklage verlangt der Insolvenzverwalter von dem ArbG für die Monate November 06 bis Juli 07 einen bezifferten Betrag in Höhe von 3.273,45 EUR und künftige Leistung in Höhe von monatlich 367,05 EUR. Ein für das Internet zuständiger ArbN bezieht bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 25 Stunden eine Bruttomonatsvergütung von 2.012,85 EUR. Die Beklagte trägt vor, die vom Kläger ausgeübten Tätigkeiten könnten nicht nur von einem Dipl. Physiker, sondern auch von einem Techniker oder Mechaniker ausgeübt werden. Das Gehalt von 2.300 EUR brutto sei daher nicht unverhältnismäßig gering.
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