04.10.2010 | Einstweiliger Rechtsschutz
Keine Darlegung besonderer Verfügungsgründe bei Eilverfahren auf Weiterbeschäftigung
1. Im einstweiligen Verfügungsverfahren auf Weiterbeschäftigung gemäß § 102 Abs. 5 BetrVG bedarf es nicht der Darlegung von Tatsachen, die einen Verfügungsgrund belegen, da durch die Nichtbeschäftigung zeitabschnittsweise ein endgültiger Rechtsverlust droht. |
2. Die Unmöglichkeit der Weiterbeschäftigung, z.B. wegen Wegfalls des Arbeitsplatzes, kann einer Verurteilung auch im Rahmen des einstweiligen Verfügungsverfahrens entgegenstehen. |
3. Die Weiterbeschäftigung des gekündigten ArbN ist hingegen nicht unmöglich, wenn zwar dessen zuletzt innegehabter Arbeitsplatz weggefallen ist, eine im Betrieb vorhandene Weiterbeschäftigungsmöglichkeit hingegen dem ArbN hätte angeboten werden müssen. |
(LAG Berlin-Brandenburg 25.3.10, 2 Ta 387/10, Abruf-Nr. 102957). |
Entscheidungsgründe
Im Ergebnis folgt das LAG Berlin-Brandenburg der in der Instanz-Rechtsprechung herrschenden Auffassung, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen des Weiterbeschäftigungsanspruchs gemäß § 102 Abs. 5 BetrVG die Darlegung eines besonderen Verfügungsgrunds nicht notwendig ist. Begründung: Es sei bereits in der gesetzlichen Wertung angelegt, dass das Beschäftigungsinteresse des ArbN im Regelfall überwiege. Darüber hinaus wird ausgeführt, dass eine Weiterbeschäftigung des Gekündigten nicht unmöglich sei, wenn diesem eine freie Stelle oder eine vergleichbare - mit einem sozial schwächeren Stelleninhaber besetzte - Stelle nicht angeboten sei.
Praxishinweis
Zu beachten ist aufseiten des ArbN, dass der ArbG nicht zu einer Weiterbeschäftigung verurteilt werden kann, die ihm rechtlich oder tatsächlich unmöglich ist. Das bedeutet, dass der im Streit stehende Arbeitsplatz als solcher im Betrieb noch vorhanden sein muss. Unerheblich ist hingegen - wie ausgeführt -, ob der ArbG diesen in der Zwischenzeit mit einem anderen (vergleichbaren) ArbN besetzt hat.
Checkliste: Durchsetzung der Weiterbeschäftigung nach § 102 Abs. 5 BetrVG |
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