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  • 01.07.2010 | Elternzeit

    Antrag auf Arbeitszeitverringerung: Auch Führungskräfte haben Anspruch auf Teilzeit

    Allein die Angabe des ArbG, die Stelle einer Führungskraft sei nur in Vollzeit zu besetzen, ist keine ausreichende Darlegung dringender betrieblicher Gründe nach § 15 Abs. 7 Nr. 4 BEEG, die dem Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit während der Elternzeit entgegenstehen (BAG 15.12.09, 9 AZR 72/09, Abruf-Nr. 101855).

     

    Sachverhalt

    Die ArbN war seit 1992 beim ArbG, der mehr als 15 ArbN beschäftigt, in Vollzeit tätig, seit 2002 als Leiterin des Controllings mit Prokura. Nach der Geburt ihres Kindes im Dezember 2006 beantragte sie im Januar 2007 Elternzeit und eine verringerte Arbeitszeit. Der im Januar 2007 gestellte Antrag richtete sich nach § 15 BEEG. Mit dem Antrag verfolgte sie, die Arbeitszeit während ihrer Elternzeit auf 20 Wochenstunden von August 2007 bis Dezember 2008 zu verringern, die sich auf zwei Mal acht Stunden und ein Mal vier Stunden verteilen sollen. Der ArbG lehnte den Antrag ab. Das Arbeitsgericht gab der Klage teilweise statt, das LAG hat sie abgewiesen. Auf die Revision der ArbN hat das BAG zu deren Gunsten entschieden.  

     

    Entscheidungsgründe

    Das BAG entschied zugunsten der ArbN, da es das Vorbringen des ArbG zur Frage einer möglichen Unteilbarkeit der Arbeitsstelle als unzureichend ansah. Der 9. Senat konnte keine dringenden betrieblichen Gründe erkennen, die der von der ArbN gewünschten Teilzeit während der Elternteilzeit entgegenstanden. Die vom ArbG vertretene Ansicht, die ausgeübte Führungsaufgabe einer „Leiterin Controlling“ sei ohne vollzeitige Anwesenheit des Stelleninhabers von Montag bis Freitag nicht zu bewältigen, konnte das Gericht nicht nachvollziehen. Der ArbG habe kein Organisationskonzept vorgetragen, das die gewünschte Verringerung und Neuverteilung der Arbeitszeit ausschließe.  

     

    Im vorliegenden Fall sprach außerdem gegen die vom ArbG behauptete Unteilbarkeit der Stelle, dass die ArbN während der Mutterschutzfristen und darüber hinaus mehrere Monate lang durch ihren Vorgesetzten vertreten worden war. Der ArbG habe keine Vollzeitvertretung eingestellt, sondern die Aufgaben der ArbN auf mehrere ArbN verteilt. Dienstreisen, die nur 15 Prozent der Aufgaben der ArbN ausmachten, könnten an den drei Anwesenheitstagen durchgeführt werden, zumal die ArbG vier Stunden variabel verteilen könne. Dienstreisen könnten außerdem an andere ArbN des Controllings delegiert werden. Entsprechendes gelte für die Teilnahme an Besprechungen. Mit ihrer Bereitschaft, telefonisch jederzeit erreichbar zu sein, habe die ArbN lediglich Vergleichsbereitschaft signalisiert.