01.04.2006 | Entgeltfortzahlung
Diese Darlegungs- und Beweislast gilt bei einer Fortsetzungserkrankung
1. Ist ein ArbN innerhalb der Zeiträume des § 3 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und 2 EFZG länger als sechs Wochen arbeitsunfähig krank, reicht die Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht aus, um das Vorliegen einer neuen Erkrankung nachzuweisen. |
2. Bestreitet der ArbG das Vorliegen einer neuen Erkrankung, hat der ArbN Tatsachen darzulegen, die den Schluss erlauben, es habe keine Fortsetzungserkrankung vorgelegen. Er muss dabei die Ärzte, die ihn behandelt haben, von der ärztlichen Schweigepflicht entbinden. |
3. Die Folgen der Nichterweislichkeit einer Fortsetzungserkrankung trägt der ArbG, den nach der sprachlichen Fassung des § 3 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und 2 EFZG die Beweislast trifft. |
(LAG Hamm 14.12.05, 18 Sa 168/05, Abruf-Nr. 060694) |
Praxishinweis
Fortsetzungskrankheit oder nicht? Entgeltfortzahlung oder nicht? Diese Fragen stellen sich, wenn der ArbN mehrfach in engem zeitlichem Zusammenhang arbeitsunfähig ist. Da der ArbG von den Krankheitsursachen i.d.R. keine Kenntnis haben kann, muss zunächst der ArbN darlegen, dass eine neue Erkrankung vorliegt. Hierzu kann er eine ärztliche Bescheinigung vorlegen. Bei Bestreiten des ArbG muss er die Tatsachen darlegen, die den Schluss erlauben, es habe keine Fortsetzungserkrankung vorgelegen. Dabei muss er seinen Arzt von der Schweigepflicht entbinden.
Quelle: Ausgabe 04 / 2006 | Seite 70 | ID 85295